Anhänge: Den Hof Rothwegen betreffende Verträge

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LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 23 – 24

Nachdem der Erbpächter Oldenburg der hiesigen Gutsherrschaft zu erkennen gegeben, wie sehr er wünsche, über seine gekauften Ländereyen, einen Erbpachtsbrief zu bekommen, als ist ihm unter folgenden Bedingungen gewillfahret worden.

1.) Es bekommt solcher an Saatland dasjenige Stück vor seinem Hause gelegen, worüber ein freier Weg nach Rothwegen gehet; imgleichen dasjenige Land so auf der Karte mit A. 5. bezeichnet ist, und bis an die Krampenhege gehet, mit Inschluß des Teiches so weit der Graben gehet.2.) An Wiesenland dasjenige an seinem Lande gelegen, bis an den Auegraben, auf der anderen Seite scheidet der Graben, zwischen seinem und Kahlbrandts Wiesenlande, so auf der Karte A 6 bemerkt ist.

3.) Gedachte Ländereyen betragen zusammen 54. Hamburger Scheffel, wofür jährlich auf Maytag und Martiny jedesmal 108 Mk, zusammen also 216 Mk Cour. an Erbpacht zu entrichten sind.

4.) Erbpächter ist in allen vorkommenden Fällen dem hiesigen Gerichte unterworfen, auch verbunden, sein Bier und Brandtwein von dem Hofe zu nehmen, wenn auf solche gebraut oder gebrannt wird.

5.) Die Gutsherrschaft reservirt sich die Jagd-Gerechtigkeit, so wie auch alle sonst gewöhnliche adeliche Gerechtsame und die Fischerey in der Aue.

6.) Erbpächter ist zwar dem hiesigen Mühlenzwange unterworfen, jedoch ist hierbey bestimmt worden, daß solcher nicht mehr denn 8 Schilling Mahlgeld für den Scheffel zu entrichten hat, und der Müller verbunden ist, dafür richtiges und gewöhnliches Gewicht an gut gemahlenen Korn, und zwar aufs Längste innerhalb 4. Tagen zu liefern.

7.) Wenn Erbpächter Insten bey sich einnimmt ist er verbunden, solches der Herrschaft anzuzeigen. Jeder von seinen Einwohnern ist verbunden, jährlich an die Gutsherrschaft 4 Mk 8 ß Schutzgeld zu entrichten welches halbjährlich bey dem Erbpacht zugleich mit entrichtet wird.

8.) Was auf höhere Verfügungen an Diensten, Kirchenpflichten und dergleichen zu entrichten ist, ist Erbpächter auch verbunden, von seiner Stelle zu leisten.

9.) Erbpächter kann zwar sein Haus und Ländereyen als sein Eigenthum verkaufen, jedoch hat er die Confirmation der Gutsherrschaft nachzusuchen, welche sich das Vorkaufsrecht reservirt.

10.)Erbpächter verbleibt auf sein von der Gutsherrschaft gekauftes Haus annoch 400 Mk schuldig, welche solcher gegen 1/4 jährige Loskündigung wieder zu bezahlen verspricht und dafür mit 4. proCt zu verzinsen.

11.)Erbpächter ist verbunden, mit seinen Ländereyen als ein guter Hauswirth zu verfahren, dagegen er jederzeit bey seinem Eigenthum von Obrigkeitswegen geschütz werden soll.

Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Erbpachtsbrief unter heutigen dato unterschrieben und besiegelt worden.

Hoyesbüttel den 10. Nov. 1796.

Friedr: Wilh. von Schütz

Erb und Gerichtsherr

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 92 – 92 b

Johann Jürgen Niclas

Oldenburggezogenes Handzeichen.

in fidem

Decker.

Nachdem der Erbpächter Oldenburg unter heutigem dato die oben benannten 400 Mk ausgezahlt, und darüber quittirt worden, so hat die Hoyesbüttler Gutsherrschaft keine Ansprüche mehr an gedachten Oldenburg oder dessen gekauften Erbpachtsstelle zu machen.

Zugleich ist, was No 1. und 2. betrifft, noch zu bemerken, daß die Aue die eigentliche Scheide seiner Ländereyen mit ausmacht, und zwar von Hans von Krogs Wiesenland an als an Küselers großen Scheidegraben.

Hoyesbüttel den 13. May 1798.

Friedr: Wilh: von Schütz

collationirt

Decker

Demnach der Erbpächter Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg auf dem Hoyesbütteler Hoffelde mir zu erkennen gegeben, daß er mit Gutsherrschaftlicher Genehmigung die Hälfte seiner Ländereyen zur Errichtung einer neuen Erbpachtsstelle an seinen zweyten Sohn Johann Georg Oldenburg und zwar mit dem Versprechen völliger Befreiung von Uebernahme von Schulden, erb- und eigenthümlich überlassen habe, zur Erfüllung dieser eingegangenen Verbindlichkeit jedoch erforderlich wird, daß ich Endesunterzeichneter Johann Behrend Davids Holländereipächter zu Wohldorff, die dem Sohne Oldenburg überlassene Hälfte von den Pfändern entlasse, welchem sie zugleich mit der andern, dem Vater verbleibenden Hälfte laut der mir zustehenden, protocollirten Schuld- und Pfandverschreibung vom 7. April 1812 unterworfen ist: so habe ich auf desfalliges Ansuchen, des Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg aus besonderer Willfährigkeit gegen denselben, in diese Herabsetzung der mir verpfändeten Oldenburgischen Ländereyen auf die Hälfte eingewilligt, und bekenne mittelst eigenhändiger Unterschrift, meines Namens, daß ich die Protocollation der dem Oldenburg dargeliehenen 200 rd S.H.C. oder 320 Reichsbankthaler Silbermünze zu als erstes Geld auf der dem Vater verbleibenden Erbpachtsstelle mit der Hälfte der Ländereyen für hinlängliche Sicherheit erachte, und dieser … [?] auf meiner Obligation gerichtlich zu notiren gestatte.

Hoyesbüttel, den 3. Febr. 1816.

Johann Behrend Davids

Die nach deutlicher Verständigung in meiner Gegenwart vom Holländereipächter zu Wohldorff, Johann Behrend Davids eigenhändig geschehene Unterzeichnung vorstehenden Contractes, wird hiedurch von mir Gutsherrschaftlich attestirt.

Dato ut supra

P. F. A. v. Schmettau

In Beziehung auf den hiebey angehefteten Contract meines Gläubigers, haftet für die hierin verschriebene Schuld, nur die Hälfte meiner mir verbliebenen Erbpachtstelle.

Oldesloe, d 3 April 1816

eigenhändig von Johann + Jürgen Nicolaus Oldenburg

collationirt

Decker

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 93 – 94 b

Zu wissen sey hiemit allen denen solches zu wissen nöthig, daß heute zwischen dem Erb­pächter Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg, als Abtretern an Einem, so wie dessen zweyten Sohn Johann Georg Oldenburg als Benehmern, am andern Theile, über die Hälf­te der zu des Ersten Erbpachtsstelle auf dem Hoyesbütteler Felde gehörigen Lände­reyen, mit Vorbehalt der zu dieser Theilung erforderlichen guthsherrschaftlichen Geneh­migung, nachstehender unwiderruflicher und festzuhaltender Contract geschlossen und vollzogen sey.

§. 1.

Es überläßt der Vater von denen zu seiner gedachten Erbpachtsstelle gehörigen Lände­reyen, die bereits davon abgelegte Hälfte zu welcher überhaupt gegen 24. Tonnen gehö­ren, unter dem sich circa 12 Steuertonnen Urbarer Ländereyen befinden, seinem erwähn­ten Sohn Johann Georg Oldenburg, als eine separirte Erbpachtsstelle erb- und eigen-thümlich, unter den nachstehend bemerkten Bedingungen:

§. 2.

Der annehmende Sohn bekennt daß das ihm Verkaufte zu seiner Zufriedenheit ihm abge­liefert sey enthält sich daher der Einrede des nicht erfüllten Contracts, und macht sich un­ter Verpfändung seiner Haabe und Güther und Bewilligung der Protocollation verbind­lich; seinem Vater als Altentheil zu geben und zu leisten.

a, zur Benutzung drey Hamburger Scheffel Saatland und einen dergleichen Wieseland, welche Ländereyen der Vater sich selber auswählt.

b, die unentgeldliche Besorgung aller und jeder zur Benützung dieser Ländereyen erfor­derlichen Arbeiten mit Inbegrift des Dreschens, so wie sämmtlicher Fuhren, alles zur ge­hörigen Zeit und in gehöriger Beschaffenheit.

c, Freye Weyde für eine Kuh und ein Schaaf, da wo sein Vieh geweidet wird.

d, die Hälfte der erforderlichen Feuerung, frey zur Stelle geliefert.

e, abwechselnd mit dem künftigen Besitzer der anderen Hälfte, freye Besorgung des Korns und Mehls nach und von der Mühle, Bewilligung des Mitbackens, und Lieferung der nothwendigen Fuhren zur Kirche, zur Beförderung des Predigers in Krankheitsfällen p.p. nicht weniger seiner Stiefmutter die Hälfte des ihr im Ehecontract vom 9ten Sept: 1806. verschriebenen Altentheils nach dem Ableben des Vaters zu leisten, endlich die Hälfte aller auf die die ganze Erbpachtsstelle haftenden Abgaben zu übernehmen, und alle sonstigen Leistungen gleichmäßig abzuhalten.

§. 3.

Weil die hier überlassenen Hälfte noch mit keinem Gebäude versehen ist, so soll Anneh­mer von aller Verbindlichkeit in Ansehung der itzt auf die ganze Erbpachtstelle haften­den Schulden befreyet sein, welches der abtretende Vater ihm unter Verpfändung seiner Haabe und Güther gewährt, auch soll derselbe eben wenig zu denen seiner Schwester Johanna Christina Ubina bestimmten Mittgabe von Acht Hundert Marck lübisch irgend etwas beytragen.

§. 4.

Der Benehmer versichert annoch seiner Schwester bey ihrer Verheyrathung eine gute Kuh und die Hälfte eines vollständigen Betts auszukehren; leistet auch auf den Fall, daß der Vater stürbe, bevor die andere Hälfte der Erbpachtsstelle, dem ältesten Sohne über­tragen worden, zum besten dieses seines Bruders, auf alle und jede Ansprüche, an jener Hälfte gänzlich verzicht.

Dessen allen zur Urkund haben beyderseits Contrahenten, diesen Contract mit feyer­lichem Verzichte auf alle dawider zu machenden Einreden und rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben mögen, insbesondere der bekannten rechtsregel: daß ein allgemeine ohne vorhergegangene besonder Verzichtleistung nicht verbindlich sey eigenhändig unterschrieben.

So geschehen Oldesloe im Justiziariat des adlichen Guths Hoyesbüttel, den 19ten December 1812.

eigenhändig von Joh: Jürgen + Nicolaus Oldenburg

eigenhändig von Johan + Georg Oldenburg

in fidem

Decker

Obige Theilung der Erbpachtsstelle des Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg in zwey Hälf­ten mit gleichen Leistungen und vorstehend darüber errichteten resp: Abtretungs und Annehmungs Contract wird hiedurch in allen seinen Puncten und Clauseln unter der Be­dingung von mir Gutsherrschaftlich genehmigt und bestätigt, daß wegen der größeren Entfernung des vom Annehmer Johann Georg Oldenburg ietzt in Bau begriffenen Hauses die Abhaltung aller die ganze Stelle betreffenden Lasten irgend einer Art in den älteren Hause gültig angesagt werden kann, und daß alle Verpflichtungen in den §§ 3. 4. 5. 6. 7. 8. et 11. des Erbpachtsbriefes vom 10ten 1796 enthalten sind für die Besitzer der neuen und der älteren Stelle resp: pro rata in Kraft bleiben.

Hoyesbüttel, den 28 März 1816.

P. F. A. graf von Schmettau

Wir genehmigen die vorstehend bestimmten Abänderungen unseres Contractes. Oldesloe, den 3ten April 1816. Zugleich bestimmen wir noch, daß der Besitzer der hierin überlassenen Stelle über der Koppel auf der vordersten Heyde zu jeder Zeit einen freyen Weg und Üeberfahrt ohne einige Beschränkung besitzen und benutzen, dafür aber mir dem Abtreter und dem künftigen Besitzer meiner Stelle jährlich auf Martiny Einen reichsbankthaler Silber bezahlen solle.

Oldesloe wie oben

Eigenhändig von Johann Jürgen + Nicolaus Oldenburg

Eigenhändig von Johann + Georg Oldenburg

collationirt in fidem

Decker Decker

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 122 – 124

Kauf Appunctuation

zwischen dem Erbpächter Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg hieselbst und dem Schäferey-Pächter Johann Hinrich Harten aus dem Amte Boizenburg jetzt zu Wulfsdorff, Gut Ahrensburg ist am heutigen Tage nachstehender Kauf geschloßen und schriftlich befestigt worden mit Vorbehalt Gutsherrschaftliche GenehmigungEs verkauft J. J. N. Oldenburg seine hieselbst belegene Erbpachtsstelle nebst dazu gehörigen Gebäuden und Ländereyen, so wie mit allen damit verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten u Abgaben und Lasten in Gemäßheit des am 19ten Dec: 1812 mit Verkäufers zweytem Sohne Johann Georg Oldenburg zu Oldesloe über Theilung der von Verkäufer am 10ten Nov: 1796 in Erbpacht bekommenen Erbpachtsstelle in zwey Hälften mit gleichen Leistungen abgeschlossenen resp: Abtretungs- und Annehmungscontracts, wie sich Alles in seinen Scheiden und Grenzen erstreckt, imgleichen Alles, was im Gebäude erd- Nied- und Nagelfest ist, ferner die ganze vorhandene Aussaat, alles dabey befindliche Vieh, – wovon Verkäufer nur schon eine ausgesuchte Kuh, ein Kuhkalb, 3 Schaafe, 3 Lämmer, die Hälfte der aufzuziehenden Gänse, sechs Hühner und ein Hahn verbleiben, – imgleichen die vorräthigen noch ungedroschenen Hafergarben und Rockenstroh, endlich das zur Feldwirtschaft gehörige Inventar als Wagen, Pflug, zwey eiserne Eggen, Pferdegeschirre, Federlinglade ohne Messer, Feuerhaken und so weiter für die wohlbehandelte Kaufsumme von ein Tausend Drey Hundert und Sechs Reichsbankthaler 64 rß silber oder 2450 Mk schreibe Zwey Tausend Vierhundert und Fünfzig Mark lübisch sammt Uebernahme der Reichsbanckhaft mit laufenden Zinsen erb- und eigenthümlich an benannten Joh: Hinr: Harten unter nachstehenden wohlbehandelten Bedingungen, daß nemlich Käufer

1,) Heute über 14 Tage also den 11ten May d.J. auf dem Hofe hieselbst baar berichtige die Summe von 1200 MK wird geschrieben Zwölf Hundert Mark lübisch, wovon die früher von Käufern an Käufer baar geliehenen Einhundert Marck nebst zweyjährigen Zinsen decortirt werden, ferner nebst Zinsen a 4 pct: von heute an, baar abtrage und auszahle auf Martiny d. J. den Rest von 1250 MK schreibe Zwölfhundert und Fünfzig Mark lübisch, wogegen Verkäufer, nach Ablauf des auf Kosten beyder Theile verabredeten proclams ein von allen Ansprüchen gereinigtes Professions-Protocoll an Käufer einzuhändigen hat.

2,) alle mit der Stelle verbundenen Lasten, Leistungen und Abgaben, unter welchen Namen sie jetzt oder künftig vorkommen mögen, als Reichsbankhaft und Bankzinsen, Gutsherrliche Erbpacht, Landsteuer, Brandcassengeld, so wie sonstige Lasten, alles von Maytag d. J. an, endlich die Halb Procentsteuer und bey Zuschreibung dieser Stelle die desfallsigen Kosten unweigerlich übernehme und abhalte.

3,) dem Verkäufer und seiner Ehefrau, so lange einer von ihnen leben, im Hause eine Stube eine Kammer, Vorplatz, Feuerstelle ein Fach zu einer Kuh, einem Kalb und einem Schaafe, Platz zu einem Schweine zum Korn und Heu von seinem Altentheilslande auf des Sohnes Erbpachtsstelle und zur Feuerung nebst einem Altentheilsstücke im Garten und die s. g. Insel in der Aue, solange zur Benutzung gestatte, bis Käufer auf der Barkhorst an der Aue eine Altentheilswohnung, welche den obenbezeichneten Gelaß enthält neu erbaut und an Verkäufern nebst zwey kleinen schon angewiesenen Enden Saatland und einem kleinem Stück Wiesenland an der Aue als Ersatz des Altentheilskohlhofes und der Insel eingeräumt hat.

4.) mit des Verkäufers zweytem Sohne Joh: G: Oldenburg, wenn diese beyden eine Aufmessung ihrer Ländereyen durch einen beeydigten Landmesser gemäß der an Oldenburg jun: am 19ten Dec: 1812 bereits geschehenen und von ihm quitirten Ablieferung als nothwendig erachten zur Hälfte die desfallsigen Kosten berichtige.

Dagegen leistet Verkäufer die Gewähr des Verkauften gegen alle Ansprüche, unter anderm namentlich abseiten seiner Ehefrau wegen des ihr am 9ten Sept: 1806 verschriebenen dereinst blos von Joh: Georg Oldenburgs Stelle zur Hälfte zu leistenden Altentheils, abseiten seiner Tochter Johanna Christina Ulricka Behrends, geb: Oldenburg cum Curatore marito wegen der ihr früher zugedachten, jetzt wegfallenden Mitgabe von 800 Mk lübisch, endlich abseiten seines ältesten Sohnes Joh: Christ: Friedrich Oldenburg jetzt zur Dänenherde, Guts Ahrensburg, wegen der ihm früher zugedachten jetzt wegfallenden Ueberlassung der heute verkauften Erbpachtsstelle.

Unter Entsagung aller dawider anzuführenden Einreden, Ausflüchte und Rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben, insbesondere der bekannten Rechtsregel, daß eine allgemeine ohne vorhergegangene besondere Verzichtleistung nicht verbindlich sey, haben beyde Contrahenten vorstehende Kaufs-Appunctuation Sub hypotheca bonorum wohlbedächtig und in Gegenwart der Hochgräflichen Gutsherrschaft eigenhändig unterschrieben.

Geschehen auf dem adelichen Hofe Hoyesbüttel den 27ten April 1824

eigenhändig von Joh: Jürgen Nicol. + Oldenburg

eigenhändig von Johann Hinrich + Harten

collat: H v

Colditz in fidem:

Schmettau

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 121 b – 122

Zu wissen sey hiemit, daß ich Endesunterschriebener Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg auf dem Hoyesbütteler Felde, erb- und eigenthümlich überlassen habe, an den Schäferey-Pächter Johann Hinrich Harten von Wulfsdorf adelichen Guts Ahrensburg meine auf dem Hoyesbütteler Felde belegene halbe Erbpachtsstelle, mit allen dazu gehörigen Gebäuden und Ländereyen, sammt allen damit verbundenen Rechten, Gerechtigkeiten, Abgaben und Lasten, solchergestalt, wie alles in dem, rücksichtlich der anderen Hälfte, am 19ten December 1812 abgeschlossenen Contracte, bestimmt und auf dem Folio 20 im Schuld und Pfandprotocoll des adelichen Guts Hoyesbüttel beschrieben worden, für die wohl behandelte Kaufsumme von 1306 2/3 Reichsbankthaler Silber ist geschrieben, Zwey Tausend Vier Hundert und Funfzig Mark lübisch, und unter dem am 27ten April d. J. verabredeten in der hiebey angeheften in allen Beziehungen gültigen Appunktuation näher beschriebenen Bestimmungen und ausbedungenen Leistungen.

Da nun Käufer die vorbemerkte Kaufsumme stipulirtermaaßen zu meiner völligen Zufriedenheit berichtigt hat, so quitire ich desfalls nicht nur hiedurch bündigstermmaßen; sondern bewillige auch daß hiernach, das Verkaufte auf den Namen des Käufers im Schuld- und Pfandprotocolle um- und zugeschrieben werden möge.Ich der Käufer Johann Hinrich Harten bekenne die richtige Ablieferung der mir vorgedachtermaaßen verkauften halben Erbpachtsstelle mit Zubehör, und verspreche unter Verpfändung meiner Haabe und Güter mit Bewilligung der Protocollation dasjenige was mir dieser Ueberlassung wegen vorstehend auferlegt ist, genau und pünctlich zu erfüllen, nach dem mir durch das über die Stelle extrahirte Proclam, und durch das Kaufgeld gereinigte Angabe-Protocoll, nunmehro zu meiner Zufrieden heit, die erforderliche Sicherheit geleistet ist.

Dessen allen zur Urkund haben wir beyderseits diesen Ueberlassungs- und Altentheils-Contract unter Entsagung aller Einreden und Rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben, insbesondere der bekannten Rechtsregel daß ein allgemeiner, ohne vorhergegangenen besondern Verzicht nicht verbindlich sey, und mit Vorbehalt der ausdrücklichen Bestätigung der bereits erteilten Gutsherrschaftlichen Genehmigung, eigenhändig unterschrieben.

So geschehen, Hoyesbüttel, den 29 März 1825

eigenhändig von Johann Jürgen Nicolaus + Oldenburg

eigenhändig von Johann Hinrich + Harten

Zusatz zum bestehenden Kaufbrief siehe Pag: 125

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 125 b – 126

Zusatz zum Kaufbriefe siehe Pag: 122.

Da dem Käufer Johann Hinrich Harten gelegen ist, die im § 3 der angehefteten Kauf-Appunktiation erwähnte Altentheilswohnung statt auf der Barckhorst lieber auf dem freyen Platze dicht vor seinem Hause zu bauen, so hat Verkäufer Oldenburg diesen seinem Wunsche zu willfahren und den erwähnten § 3 unter folgenden Bedingungen abändern sich entschlossen.a, Verkäufer Oldenburg bekömmt nach Messung eines kundigen Landmessers für die zwey kleinen Enden Saatland und das kleine Stück Wieseland an der Aue nach Abzug eines Zehn Fuß breiten freyen Weges und Dammes, welchen Käufer ihm vom Dorfs-Wege bis zum Heckloch in Joh: Georg Oldenburgs s. g. Großen Hörne anweiset, nach Landmaße gerade ebenso wie durch die sogenannte Insel in der Aue, die Hälfte des Restes von dem durch Käufern zu befriedigenden freyen Platze hinter dem Stubenfenster der nun zu erbauenden Kathe bis zu Hartens Viehtrift daselbst und endlich das Uebrige, so viel zum Ersatz nothwendig, auf Hartens s.g. Nachkoppel, dicht am Rothwegener Wege nach dem Rothwegener Hause zu, sogleich von Harten frey zu begraben; jedoch der freye Platz hinter der zu erbauenden Kathe diesen Sommer von Oldenburg nicht benutzt werden kann, so gestattet ihm Käufer Harten als Entschädigung für diesen Sommer 1825 freye Benutzung des vorigen Sommer in Gebrauch gehabten Altentheilsstückes im Garten.

b. Verkäufer Oldenburg erklärt sich zufrieden Johannis d. J. in eine vom Käufer Harten auf dem erwähnten freyen Platze dicht bey Hartens Hause nun zu erbauende Kathe von zwey Wohnungen mit der Bestimmung einzuziehen, daß Oldenburg für sich und seine Ehefrau, so lange einer von ihnen lebe außer dem Sub Lit: A. Bezeichneten Land, eine Stube, Kammer, Vorplatz, Feuerstelle, Raum zu einer Kuh, einem Kalbe, einem Schaafe, einem Schwein, zum Korn und Heu von seinem Altentheilslande, und zu seiner Feurung so wie das Recht, auf der Diele zu dreschen erhält. Käufer Harten gestattet auch, dem Verkäufer Oldenburg, wenn er selbst backt, einen Himpten Roggen mitzubacken.

Unter Verzichtleistung auf alle Dagegen anzuführende Einreden haben wir diesen Zusatz eigenhändig unterzeichnet.

Hoyesbüttel den 29ten März 1825.

eigenhändig von Johann Jürgen Nicolaus + Oldenburg

eigenhändig von Johann Hinrich + Harten

Vorstehender in meiner Gegenwart von beyden Theilen eigenhändig unterzeichneter Kaufcontract wird hiedurch von mir Salvo jure tertii Gutsherrschaftlich confirmirt.

D. u. s.

Gr: Schmettau

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 236 – 237

Der Viertelhufner Jochim Hinrich Haecks verkauft an den Erbpächter Johann Hinrich Harten seine Koppel Jerslooge H 6

Größe: 3 Scheffel 62 Ruthen.Kaufpreis: 240 Rbthlr oder 400 Mk

Canon: 3 Mk

Datum: 24.1.1846

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 237 – 237 b

Graf von Schmettau verkauft an den Erbpächter Johann Hinrich Harten von der ihm gehörenden ehemals Bielefelschen Stelle die Koppel G 3 Jersloge.

Größe: 3 Scheffel 99 Ruthen.Kaufpreis: 226 Rbthlr, 64 bß oder 425 Mk

Canon: 13 Mk

Datum: 31.1.1846

LAS Abt.: 111 Nr.: 624 f, S. 146 – 148

Der Erbpächter Johann Hinrich Christoph Harten kauft von dem 3/4 Hufner Claus Heinrich Offen in Bargteheide eine Wiese in Kleinhansdorf (Rothwegen)

Größe: 2 Tonnen 4 ScheffelKaufpreis: 586 Thaler 64 ß

Canon:

Datum: 11.2.1858

Auf Wunsch des Verkäufers verzichtet der Käufer darauf, hier Wohngebäude zu errichten und eine neue Familienstelle einzurichten.

Antritt 1.5.1858

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 312 b – 313 b

Kund und zu wissen sei hiemit, daß zwischen dem Erbpächter Johann Hinrich Harten zu Hoyesbüttel, als Ueberlasser einer- und seinem Sohn Johann Hinrich Christian Harten als Annehmer andererseits unter Vorbehalt gutsherschaftlicher Genehmigung verabredet und geschlossen worden ist:

§ 1.

Es überläßt nemlich der vorgenannte Erbpächter Johann Hinrich Harten

seine auf dem Hoyesbüttler Felde belegene Erbpachtstelle No 11 mit den beiden auf Jährsloge belegenen Koppeln Littr. H. No 6 und Littr. G No 3, groß resp. 3 Hamb. Sch. 62 Ruthen und 3 Scheffel 99 Ruthen, ferner das vorhandene lebende und todte Inventar und das vorhandene Bauernhaus nebst Bauerngerätschaften.

an seinen gleichfalls vorgenannten Sohn Johann Hinrich Christian Harten um und für die wohlbehandelte Ueberlassungssumme von 480 RM: geschrieben Vier Hundert Achtzig Thaler R. M. welche bereits berichtigt ist und wofür der Ueberlasser hiedurch zugleich bündigstermaaßen quitirt, sowie nachstehenden Altentheil.

§ 2.

Als Altentheil giebt und leistet Annehmer seinen lieben Aeltern Johann Hinrich Harten und Maria Elisabeth Harten, so lange einer davon am Leben ist, unverändert:

1, freie Wohnung in der Altentheilskathe des Stellbesitzers, welche dieser gehörig in Stand zu halten hat und worin es Altentheilern freisteht, einen Einwohner bei sich aufzunehmen, wohingegen es denselben aber nicht freistehen soll, die Altentheilswohnung gänzlich an andere zu vermiethen ohne Einwilligung des Stellbesitzers;

2, den den Altentheilern hinter der Altentheilskathe bereits angewiesenen Garten, welchen der Stellbesitzer gehörig zu bedüngen hat;

3, bedüngtes Kartoffelland, 16 Ruthen lang und 4 Ruthen breit, da, wo Stellbesitzer seine Kartoffeln pflanzt;

4, jährlich 5 Tonnen reinen Roggen a Tonne 220 Pfd, 2 Tonnen do Weitzen a 230 Pfd,

2 Tonnen do Hafer a 150 Pfd, jährlich zu zwei Terminen vom Stellbesitzer zu liefern;

5, Zehn Tausend Soden Backtorf zur rechten Zeit in die Wohnung der Altentheiler zu liefern und 3 zweispännige Fuder Holz aus des Stellbesitzers Knicken.

6, Zwei Tausend Pfund Stroh;

7, Jede Woche 2 Pfd frische Butter;

8, Täglich 2 Kannen frische Milch, wie die Kuh sie giebt;

9, Jeden Herbst 1 Schwein zum Werth von 3r 19 ß

10, Stellbesitzer muß die für den Garten und das Kartoffelland der Altentheiler erforderlichen Fuhren leisten, auch die Altentheiler, außer in der Saat- und Erntezeit auf Verlangen zur Kirche fahren und in Krankheitsfällen Prediger und Arzt für sie holen;

11, Mitnahme des Korns nach und des Mehls von der Mühle und Garbacken des Brods mit demjenigen des Stellbesitzers.

§ 3.

Der Antritt der überlassenen Erbpachtstelle Seitens des Annehmers ist bereits zu dessen Zufriedenheit geschehen und trägt derselbe vom Antrittstage angerechnet, sämmtliche von der Stelle zu leistenden Abgaben und Lasten.

§ 4.

Die mit der Errichtung dieses Contracts verbundenen Kosten, imgleichen die an die Königliche Casse zu leistende ½ proCent-Uebertragungssteuer trägt Annehmer einseitig.

Dessen zur Urkund haben beide Contrahenten den vorstehenden Ueberlassungs- und Altentheilscontract unter Entsagung aller Einreden und Rechtsbehelfe, wie sie auch Namen haben mögen, insbesondere der bekannten Rechtsregel, daß ein allgemeiner Verzicht nicht binde, wenn kein besonderer vorhergegangenen, eigenhändig unterschrieben.

So geschehen Oldesloe im comb: adl: Gutsgericht für Hoyesbüttel pp den 24. Juny 1858.

Eigenhändiges + des Ueberlassers

Joh: Hinr: Harten

J. H. C. Harten

in fidem subscript

vonColditz

Vorstehender Ueberlassungs- und Altentheils-Contract wird hiedurch salvo jure tertii sowie insbesondere unter den Bedingungen von mir Gutsherrschaftlich confirmirt, daß die Bestimmungen des ursprünglichen Erbpachtbriefes mit den in ihm festgestellten Verpflichtungen vom 10. Novbr 1796, sowie desgleichen diejenigen des Abtretungs- u. Annahme- contracts vom 19. Decbr. 1812 soweit diese die Theilung gedachter Erbpachtstelle in zwei Hälften betreffen, ganz so, wie solche unterm 28. März 1816 von dem Hochseligen Herrn Grafen von Schmettau als damaligen Gutsherrn bestätigt worden sind, in ungeschmälerter Kraft verbleiben.

Hoyesbüttel, der 1. July 1858

A. Schröder

collat: H. v.

Colditz

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 549 –

Kund und zu wissen sei hiemit, daß die zur Concursmasse des verstorbenen Erbpächters Johann Hinrich Christian Lüthje zu Rothwegen gehörige, daselbst belegene, im Hoysbütteler Schuld- und Pfandprotokoll Fol. 25 und 50 verzeichnete Erbpachtstelle am 22 April 1874 öffentlich meistbietend im unterzeichneten Amtsgericht verkauft und an den Erbpächter Heinrich Harten zu Rothwegen nach dem abschriftlich hiebei angeschlossenen Licitationsprotocoll für das sofort in termino licitationis aprobirte Höchstgebot von 2650 Thaler, in Worten Zwei Tausend Sechs Hundert und Funfzig Thaler Preussisch Courant erstanden ist.

Nachdem der Käufer den Kaufpreis der 2650 Thlr; theils durch Uebernahme protocollirter Capitalien, theils durch Baarzahlung und Liquidation berichtigt hat, wird demselben für die geleistete Zahlung hiedurch quittirt und ihm die käuflich erstandene Erbpachtstelle cum pert: mit allen Rechten und Gerechtigkeiten, aber auch mit allen Abgaben und Lasten nach Maaßgsgabe der gleichfalls angeschlossenen und ihm zur Richtschnur dienenden Bedingungen hiedurch von Gerichtswegen dergestalt und also adjudicirt, daß er mit derselben, wie mit seinem sonstigen wohlerworbenen Eigenthum zu schalten und zu walten befugt ist.Dessen zur Urkund ist diese Acte von dem unterzeichneten Amtsgericht ausgefertigt, die Stelle dem Erbpächter Heinrich Harten auf dem Fol. 50 des Hoysbütteler Schuld- und Pfandprotocolls zugeschrieben und diese Acte ins Nebenbuch pag 549. wörtlich eingetragen.

Ahrensburg, den 30 Juni 1875

Königliches Amtsgericht

W Rist

Actum

Ahrensburg den 22 April 1874 im Königl. Amtsgericht.

Gegenwärtig:

1, der Königl. Amtsgerichtsrichter Rist,

2, der Actuar Michels.

In Concursverfahren

des Erbpächters Lüthje zu Rothwegen war auf heute Termin anberaumt zum öffentlichen Verkauf der Concursstelle und Solches durch die Itzehoer Nachrichten und den Oldesloer Landboten, wie auch durch Aushänge im Gerichtsbezirk bekannt gemacht.

Die protocollirten Creditoren waren von dem Termin in Kenntnis gesetzt.

Nachdem die angesetzte Stunde herangekommen, wurden die erschienenen Kaufliebhaber hereingelassen, und wurde, nachdem die Verkaufsbedingungen verlesen waren, geboten wie

folgt:

1, Käufer Davids von hier 2000 r

2, Buck, Ahrensburg 2500 r

3, Hardten Rothwegen 2600 r

4, Davids 2650 r

Und wurde dem Käufer Davids aus Ahrensburg als Höchstbietenden, salv. approb. der Zuschlag ertheilt .

Nach Beratung mit den erschienenen protocollirten Creditoren:

Herrn Green, Namens der hiesigen Sparcasse,

Fräulein Kröger und Kaufmann Lüthje aus Lübeck

wurde dem Höchstgebot von 2650 r P. Zwei Tausend Sechs Hundert und Funfzig Thaler Preussisch Courant die Approbation erteilt und Solches dem Höchstbietenden, dem Käufer Davids eröffnet. Dieser erklärte, daß er für den hier anwesenden Erbpächter Hardten von Rothwegen geboten habe, worauf letzterer diese Angabe bestätigte und in Anerkennung der übernommenen Gebotsverpflichtung das Protocoll unterzeichnete.

V. G. U.

H. Harten.

Der Erbpächter Harten verspricht die erste Anzahlung von 1000 r heute Nachmittag zu leisten.

Der Comparent Green reicht die Obligation an die hiesige sparcasse vom 15 December 1871 auf 1000 r P. lautend ein.

Womit geschlossen

A. u. s.

W Rist. Michels.

Bedingungen

über den Verkauf der zur Concursmasse des verstorbenen Erbpächters Johann Hinrich Chr. Lüthje zu Rothwegen gehörigen Erbpachtstelle.

1, Die zur Concursmasse des verstorbenen Erbpächters Johann Hinrich Christian Lüthje gehörige, zu Rothwegen belegene halbe Erbpachtstelle Fol. 25 des Hoysbütteler Schuld- und Pfandprotocolls zu welchen

an Baulichkeiten

a, ein mit Stroh gedecktes Wohnhaus von Fachwerk,

b, ein aus Fachwerk aufgeführter Stall (Wagenschauer) mit Pfannendach,

c, eine aus Fachwerk aufgeführte, mit Stroh gedeckte Altentheilskathe;

an Ländereien

ca. 30 Tonnen Acker- und ca. 2 Tonnen Wiesenland und 1 ca. 1/2 Tonne großer Obst- und Gemüsegarten, gehören, wird in dem Zustande verkauft, in welchem sie sich zur Zeit befindet, wie sie belegen und begränzt ist, mit sämmtlichen daran klebenden Rechten und Gerechtigkeiten, aber auch Lasten, Abgasben und Beschwerden.

Die gegenwärtig auf der Stelle haftenden Protocollate belaufen sich auf 4680. Thlr. Pr.

2, Die Kaufsumme wird folgendermaaßen berichtigt a, Käufer hat sofort im Termin nach erfolgter Approbation des Zuschlags eine Zahlung 400 zu leisten; ferner nach 4 Wochen vom Tage des Licitationstermins angerechnet 400 an das Concursgericht zu zahlen und den Rest der Kaufsumme ferneren 3 Monaten an dasselbe zu berichtigen. Die im 2ten und 3ten Termin zu zahlenden Summen sind mit 4 p. Ct. p. A. vom Tage der Licitation bis zur Zahlung zu verzinsen.

Ueber das Stehenbleiben protocollirten Capitalien in dem verkauften Gewese hat Käufer selbst sich mit den betreffenden Creditoren zu verständigen und denselben im Fall der Uebernahme bereitsprotocollirter Capitalien auf seinen Kosten Agnitionsacten auszustellen. Für die im 2ten und 3ten Termin zu leistenden Zahlungen können, so weit nicht zur Deckung der Kosten u.s.w. Baarzahlungen erforderlich sein sollten, die Erklärungen der Creditoren, daß sie ihr Geld stehen lassen wollen, an Zahlungsstatt angenommen werden.

Nach erfolgter Zahlung des ersten Termins kann die Stelle dem Käufer zur eigenen Benutzung und Bewirtschaftung durch den Curator massae übergeben werden.

3, Die Concursmasse reservirt sich bis zum gänzlichen Abtrag der Kaufsumme nebst Zinsen des Eigenthumsrecht von der Erbpachtstelle, jedoch ohne die Gefahr.

4, Alle bis zum Licitationstermin fällig werdenden Abgaben, Lasten, Steuern und Gefälle ohne Ausnahme trägt die Concursmasse, dagegen sind alle später fällig werdenden Zahlungen, Lasten, Abgaben und Beschwerden, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung, sowie die Zinsen für die etwa übernommenen Capitalien vom Licitationstage an vom Käufer abzuhalten und zu berichtigen. Hinsichtlich der Richtigkeit der angegebenen Landmaße, wird abseiten der Concursmasse oder des Gerichts keine Gewähr geleistet.

5, Dem Höchstbietenden, welcher wegen Erfüllung der ihm hiernach obliegenden Verbindlichkeiten eine angemessene Caution oder sichere Bürgschaft zu bestellen hat, wird unter Vorbehalt der Approbation des Ahrensburger Amtsgerichts der Zuschlag erteilt und geht die Gefahr damit auf den Käufer über, welcher im Fall eines Brandschadens die Entschädigungsgelder für die Baulichkeiten mit Verbindlichkeit zur Sicherheit für den Wiederaufbau zu genießen hat.

6, Jeder Bietende ist unter Verpfändung von Haab und Gut an sein Gebot gebunden und unterwirft sich wegen etwaniger aus seinem Gebote entstehender Differenzen der Entscheidung des Ahrensburger Amtsgerichts resp. des Altonaer Kreisgerichts. Für die Erteilung der Approbation wird eine Frist von einer Stunde vorbehalten, binnen welcher es dem Concursgericht freisteht, bei Verwerfung des Höchstgebots den oder die zunächst Höchstbietenden zu acceptiren und zur Erfüllung ihrer Gebotsverpflichtung anzuhalten.

7, Es steht dem Konkursgericht frei, falls die im §. 2. dieser Bedingungen aufgeführten Terminszahlungen nicht prompt erfolgen sollten, 14 Tage nach der Verfallzeit eines rückständig gebliebenen Termins auf Gefahr und Kosten des Käufers oder seines Bürgen unter neuen beliebigen Bedingungen die Stelle wiederum öffentlich zu verkaufen und wegen des etwanigen Ausfalls in der Kaufsumme sich aus den eingezahlten Geldern und durch die bestellte Sicherheit Deckung zu verschaffen.

8, Die Kosten für die Adjudication und Zuschreibung der Stelle hat Käufer zu tragen, die obrigen Kosten des Verkaufs werden von der Concursmasse abgehalten.

9, Das Aufgebot geschieht in Preußischen Thalern und kann, bevor der Schlüssel zur Hand genommen wird, nicht unter 50 r und später nicht unter 10 geboten werden.

10, Zusätze und Abänderungen dieser Bedingungen bleiben vorbehalten und werden spätestens in dem auf

Mittwoch den 22 April 1874

Vormittags 11 Uhr

anberaumten Verkaufstermin bekannt gemacht.

Ahrensburg, den 8 April 1874.

Königliches Amtsgericht

W. Rist.

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 5, S. 182 – 190

Kund und zu wissen sei hiemit, daß zwischen dem 3/4 Hufner Johann Hinrich Christian Harten zu Rothwegen, als Abtreter und Ueberlasser einerseits und seinem ältesten Sohn Adolf Ferdinand Harten daselbst als Annehmer andererseits, folgender Ueberlassungscontract wohlbedächtig geschlossen und heute schriftlich vollzogen worden ist.

§ 1.

Es überläßt der 3/4 Hufner Johann Hinrich Christian Harten seine zu Rothwegen adeligen Guts Hoisbüttel belegene ¾ Hufe (die frühere Erbpachtstelle und die frühere Lüthje Viertelhufenstelle) sowie die auf Kleinhansdorfer Feldmarkt belegene Wiese verzeichnet im Schuld- und Pfandprotocoll für die Untergehörigen des adeligen Guts Hoisbüttel Fol 50 und zwar die Gebäude der Stelle, mit allem was darin und daran erd- wand- band- niet- und nagelfest ist, die Ländereien wie selbige in ihren Grenzen und Scheiden belegen und befriedigt sind, mit allem bei der Stelle befindlichen Inventar und den sämmtlichen Erndtevorräthen und mit allen derselben anklebenden Rechten und Gerechtigkeiten aber auch Lasten, Abgaben und Beschwerden, an seinen ältesten Sohn Adolf Ferdinand Harten zu Rothwegen für die verabredete Ueberlassungssumme von 6000 M in Worten Sechstausend Mark und Lieferung des in § 4 verschriebenen Altentheils.

§ 2.

Der Antritt und die Ueberlieferung der … [?] Stelle ist bereits zur Zufriedenheit des Annehmers geschehen und entsagt er allen desfallsigen Ansprüchen.

§ 3.

Die Abgaben und Lasten werden vom 1 November d. J. an vom Annehmer getragen und abgehalten.

§ 4.

Annehmer verpflichtet sich dem Abtreter folgenden Altentheil lebensläng- und unentgeldlich zu leisten:

a zur Wohnung die ganze Altentheilskathe, welche Stellbesitzers in gehörigem baulichen Stande zu unterhalten hat, Altentheiler soll es freistehen die Altentheilskathe ganz oder teilweise zu vermieten und die hierfür zu erhebende Miethe für sich zu behalten,

b der dem Altentheiler hinter der Altentheilskathe bereits angewiesenen Garten, welchen der Stellbesitzer einmal im Jahre und zwar im Frühjahr gehörig zu bedüngen und umzugraben hat.

c reservirt sich Altentheiler das bei dem Wohnhause des Stellbesitzers sich befindende Bienenschauer mit den Bienenstöcken, dem Platz worauf solches steht und den Platz um dasselbe, welcher bereits abgeteilt ist.

d an Kartoffeln jährlich 10 Tonnen gute eßbare gelbe Eierkartoffeln a 200 Pfd welche Stellbesitzer dem Altentheiler auf Verlangen zu jeder Zeit zu liefern hat.

e an Korn jährlich:

8 Tonnen reinen guten Roggen

2 Tonnen reinen guten Weizen

2 Tonnen reinen guten Buchweizen a 200 Pfd schwer und zwar auf Martini zu liefern.

f an Feuerung jährlich 10000 Soden guten trocknen Backtorf, spätestens am 1 August zu liefern

3 Fuder Knickbusch und 2 Fuder Erlen Kluftholz.

g 2000 Pfd Roggenstroh, welches Stellbesitzer dem Altentheiler auf Verlangen zu jeder Zeit zu liefern hat.

h wöchentlich 3 Pfd gute frische Butter

i täglich 1/2 Kanne frische süße Milch, wie die Kuh sie gibt.

wöchentlich 2 mal 4 Kannen gute frische Buttermilch und 5 Eier

k alljährlich zu Weihnachten ein Schwein, geschlachtet, fakenrein [?] zum Gewicht von 200 Pfd, sowie alljährlich zum 1 November ein fettes Schaf, geschlachtet fakenrein [?] 50 Pfd

l an Taschengeld wöchentlich 3 Mark

m Stellbesitzer muß das Korn des Altentheilers mit zur Mühle und gemahlen wieder zurücknehmen und zwar unentgeldlich

n Stellbesitzer muß auch dem Altentheiler auf Verlangen außer in der Erntezeit 6 mal im Jahre ein Fuhrwerk mit Kutscher zum Ausfahren stellen, ferner in Krankheitsfällen den Arzt und Prediger holen und die Medicin von der Apotheke besorgen.

Sämmtliche Altentheilsprästationen muß Stellbesitzer dem Altentheiler frei ins Haus liefern.

§ 5.

Sollte Altentheiler es vorziehen, die Altentheilswohnung zu verlassen, und anderswo wohnen, so hat Stellbesitzer demselben das Altentheil nach dort zu bringen, das heißt jedoch nur wenn Altentheiler innerhalb einer Meile seinen Wohnsitz nimmt, in diesem Falle hat Stellbesitzer dem Altentheiler jedoch an Stelle der zu liefernden Milch wöchentlich 2 Mark zu geben.

Dem Altentheiler steht es jedoch auch frei, anstatt des Altentheils ein jährliches Geldaequivalent zu verlangen und wird Letzteres daher auf 550 Mark festgesetzt, welches halbjährlich am 1 Mai und 1 November praenumerando zu zahlen ist, falls er dies vorziehen sollte, so hat er den Stellbesitzer ein halbes Jahr vorher hiervon zu benachrichtigen.

§ 6.

Die Ueberlassungssumme der 6000 Mark wird folgendermaaßen berichtigt:

Annehmer übernimmt die auf dem Folium der . . . [?] Stelle für die

Ahrensburger Sparcasse protocollirten 3000 M

als eigene Schulden, verzinst dieselben verschriebenermaaßen und stellt

auf Verlangen eine neue Obligation bzw. Agnitionsacte aus.

Den Rest der 3000 Mark läßt Annehmer auf dem Folium der Stelle nach den oben genannten 3000 M. und dem in § 4 benannten für den Altentheiler zu protocollirenden Altentheil auf Grund dieses Contracts eintragen, verzinst dieselben mit 4 % halbjährlich am 1 Mai und 1 November d. J. vom 1 November d. J. angerechnet und zahlt dieselben nach vorheriger halbjähriger Loskündigung an den Abtreter aus.

§ 7.

Sämmtliche mit diesem Umsatz verbundenen Kosten trägt Annehmer einseitig und allein.

Dessen zur Urkunde haben Contrahenten diesen Contract unter Begebung aller dawider gedenkbaren Einreden und Rechtsbehelfe wie selbige auch Namen haben mögen und mit Bewilligung der Um- und Zuschreibung auf den Namen des Annehmers eigenhändig unterzeichnet.

So geschehen zu Rothwegen den 3 November 1881

H Harten

Adolf Ferdinand Harten

1 M 50 Pf Stempel sind als Gerichtskosten liquidirt Moritz Secretair

Die Richtigkeit der vorstehenden Unterschriften wird beglaubigt.

Ahrensburg den 3 November 1881

Königliches Amtsgericht

Hollborn

Im Protocoll für das adel Gut Hoisbüttel Fol 50 (Cont von Fol 25) umgeschrieben und protocollirt daselbst für den Abtreter das Altentheils und 3000 M nach Abgaben, Lasten und 3000 M vide Nebenbuch II pag 182

Ahrensburg den 3 November 1881

Königliches Amtsgericht

Hollborn

Joh: Hinr: Harten

J. H. C. Harten

in fidem subscript

vonColditz

Vorstehender Ueberlassungs- und Altentheils-Contract wird hiedurch salvo jure tertii sowie insbesondere unter den Bedingungen von mir Gutsherrschaftlich confirmirt, daß die Bestimmungen des ursprünglichen Erbpachtbriefes mit den in ihm festgestellten Verpflichtungen vom 10. Novbr 1796, sowie desgleichen diejenigen des Abtretungs- u. Annahmecontracts vom 19. Decbr. 1812 soweit diese die Theilung gedachter Erbpachtstelle in zwei Hälften betreffen, ganz so, wie solche unterm 28. März 1816 von dem Hochseligen Herrn Grafen von Schmettau als damaligen Gutsherrn

bestätigt worden sind, in ungeschmälerter Kraft verbleiben.

Hoyesbüttel, der 1. July 1858

A. Schröder

collat: H. v.

Colditz

Original H. Glaser

Verhandelt

zu Ahrensburg, am 15 /:Fünfzehnten:/ April 1903

/:neunzehnhundertunddrei:/

Vor dem unterzeichneten

zu Ahrensburg wohnhaften Notar im Bezirk

des Königlichen Oberlandesgerichts

zu Kiel, Boy Ketelsen

erschienen heute:

1. Der Hufner Adolph (auch Adolf) Ferdinand Harten, wohnhaft zu Rothwegen, Gemeinde Hoisbüttel-Gut, persönlich bekannt

2. der Landmann Johann Hinrich Stölken, wohnhaft zu Waltershof, Staat Hamburg, vorgestellt von dem zu 1.) Genannten und damit bekannt geworden.

Die Erschienenen erklärten:

Wir schließen folgenden Kaufvertrag.

§ 1.

Der Hufner Ad. Harten verkauft an den Landmann Hinrich Stölken seinen nachgenannten, in den Gemeinden Hoisbüttel und Kleinhansdorf belegenen Grundbesitz, nämlich

a) die im Grundbuch des Kgl. Amtsgerichts zu Ahrensburg von Hoisbüttel-Gut Band I Blatt 6 eingetragene 3/4 Hufenstelle, groß 35 ha 44 ar 20m, mit 208,39 Thalern Reinertrag und 339 M Nutzungswert,

b) die im Grundbuch des Kgl. Amtsgerichts zu Bargteheide von Kleinhansdorf Band I Blatt 42 eingetragene Landparzelle, Wiese bei Steinkuhlen, groß 2 ha 32 ar 76m mit 7,29 Thalern Reinertrag und

c) die daselbst (Grundbuch von Kleinhansdorf) Band I Blatt 26 (Art. 28) z. Zt. noch auf den Namen des verstorbenen Vaters des Verkäufers Johann Hinrich Christian Harten zu Rothwegen eingetragene, durch Vererbung auf den Verkäufer übergegangene Landparzelle, Wiese beim Hauskamp Kartenblatt 4 Parzelle 43, groß 1 ha 66 ar 75m mit 5,22 Thalern Reinertrag, und zwar diesen Besitz mit den darauf stehenden Gebäuden und allem rechtlichen Zubehör, insbesondere mit dem vollen landwirtschaftlichen zur Zeit vorhandenen lebenden und toten Inventar und allen landwirtschaftlichen Vorräten mit Ausnahme folgender Stücke, die Verkäufer zurückbehält:

ein altes Pferd,
zwei Kutschgeschirre,
einen Federwagen,
ein Schwein,
zwölf Meter Holz
ein Fuder Stroh
an Korn: dasjenige, was über 50 Tonnen vorhanden sein sollte.

Dem Verkäufer verbleiben neben seinen Privatmobiliar auch alles Leinenzeug und alle Betten, mit Ausnahme von zwei Leutebetten, die zum Inventar gehören.

Ferner behält Verkäufer sich ausdrücklich vor alle Rechte an dem zur Landstelle gehörigen Familienbegräbnis auf dem Bergstedter Friedhof.

Der Gesamtkaufpreis beträgt 60000 M /:sechszig Tausend Mark:/, wovon 20000 M auf das mitverkaufte bewegliche Zubehör und die Vorräte, 40000 M als Wert des unbeweglichen Grundstücks verrechnet werden.

§ 2.

Der Kaufpreis wird, wie folgt, berichtigt:

a. Käufer hat bereits baar gezahlt, sodaß Verkäufer den Empfang bescheinigt, M. 3000

/:drei Tausend Mark:/;

b. Käufer hat ferner baar zu zahlen oder nach Wahl des Verkäufers ihn durch Sparkassenguthaben zu überweisen bis zum 1. Mai 1903 M. 17000

/:siebzehn Tausend Mark:/

c. Ein fernerer Teil des Kaufgeldes von 5000 M /:Fünf Tausend Mark:/ M. 5000

ist vom 1. Mai 1903 an den Verkäufer mit 4 /:vier:/ % p. a. zu verzinsen und am 1. Mai 1904 /:neunzehnhundertundvier:/ ohne Kündigung auszuzahlen.

Wegen dieser 5000 M bestellt Käufer dem Verkäufer mit dem im Grundbuch von Hoisbüttel-Gut Band I Blatt 6 eingetragenen Grundstück Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung in das Grundbuch im Range nach einzutragenden 35000 M. Die Bildung des Hypothekenbriefes für diese 5000 M soll ausgeschlossen sein;

d, Ferner M. 20000

/:zwanzig Tausend Mark:/

des Kaufgeldes sind dem Verkäufer vom 1. Mai 1903 an mit vier /:vier:/ % p. a. in halb- jährigen Terminen zu verzinsen und 6 /:sechs:/ Monate nach Kündigung, welche beiden Teilen zum 1. Mai oder 1. November jedes Jahres zustehen soll, auszuzahlen. Wegen dieser 20000 M bestellt der Käufer dem Verkäufer mit dem gesamten verkauften Grundbesitz Gesamt Hypothek und bewilligt und beantragt die Eintragung in das Grundbuch von Hoisbüttel-Gut Band I Blatt 6 und von Kleinhansdorf Band I Blatt 26 und Blatt 42 an erster Stelle und Aushändigung des Hypothekenbriefes an den Verkäufer;

e. Der Rest des Kaufgeldes von M. 15000

/:fünfzehn Tausend Mark:/ ————

womit erfüllt sind obige M. 60000

wird dem Käufer gleichfalls gestundet. Er hat auf diese 15000 M vom 1. Mai 1903 an mit 4 /:vier:/ % p. a. in halbjährigen Terminen zu verzinsen und ist seinerseits berechtigt, das Kapital zur Auszahlung auf den 1. Mai oder 1. November jedes Jahres mit 6 /:sechs:/ Monaten Frist zu kündigen.

Dagegen soll dem Gläubiger, solange die Zinsen prompt, d. h. spätestens in 14 Tagen seit Fälligkeit gezahlt werden, und solange Käufer oder seine Erben Eigentümer des verkauften Grundbesitzes sind, das 6 /:sechs:/ monatliche Kündigungsrecht zum 1. Mai oder 1. November zustehen:

Hinsichtlich der im Range letzten 5000 M (der zu bestellenden Hypothek) nicht vor dem 1. Mai 1908, hinsichtlich der im Range nächst letzten weiteren 5000 M nicht vor dem 1. Mai 1910 und hinsichtlich der im Range ersten 5000 M nicht vor dem 1. Mai 1912.

Wegen dieser 15000 M bestellt der Käufer dem Verkäufer gleichfalls Gesamthypothek mit allen verkauften Grundstücken und bewilligt und beantragt die Eintragung in das Grundbuch von Hoisbüttel-Gut Blatt 6 und von Klein-Hansdorf, Blatt 26 und 42 und Aushändigung der Hypothekenbriefe an den Verkäufer. In Fällen der nicht prompten

Zinszahlung oder des Verkaufs der Landstelle tritt das halbjährige Kündigungsrecht zum 1. Mai oder 1. November ein.

§ 3.

Die Übergabe des Grundbesitzes kann beiderseits zum 1. Mai 1903 beansprucht werden, gegen Baarzahlung oder Überweisung der 17000 M. Die Auflassung soll alsbald hinterher beantragt werden.

§ 4.

Alle Abgaben und Lasten, auch die dem Käufer bekannt gemachte Rentenpflicht übernimmt der Käufer für die Zeit vom 1. Mai 1903 an. Ebenfalls stehen ihm die Nutzungen des Grundstücks von da an zu.

§ 5.

Verkäufer haftet nicht für heimliche Mängel oder Schäden der beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände.

§ 6.

Falls wider erwarten der Käufer die Anzahlung der 17000 M nicht zum 1. Mai 1903 und auch nicht in einer ihm zu setzenden weiteren Frist von einer Woche leistet, kann der Verkäufer vom Vertrage zurücktreten und hat dann die angezahlten 3000 M als Vertragsstrafe zu beanspruchen.

§ 7.

Die Kosten dieses Vertrages und des Eigentumsübergangs tragen die Parteien je zur Hälfte; die Kosten der Hypothekeintragungen trägt der Käufer einseitig.

§ 8.

Die Parteien bevollmächtigen beiderseits den Bureauvorsteher Adof Eggers in Ahrensburg die verkauften Grundstücke vor den zuständigen Grundbuchämtern vom Verkäufer auf den Käufer aufzulassen.

Das Protokoll ist in Gegenwart des Notars vorgelesen, von den Betheiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:

gez. A. Harten

“ H. Stölken

“ Boy Ketelsen

Königlicher Notar

Berechnung der Gebühren und Auslagen

Werth d. Gegenst.: 60000 M

Gebühr nach § 5 d. Gebühr.-Ord. Not. u.

§§ 33,35 d. Ger.Kost. Ges. vom 25.6.1895 M 64. –

Schreibgebühr 11 Seiten § 20 d. Gebühr.- rd. “ 1.10

Stempel “ 467. –

Zusammen M 532,10

der Notar

B. Ketelsen

Vorstehende in das Notariatsregister des Jahres 1903 unter Nummer 188 eingetragene Verhandlung wird hierdurch für den Landmann Johann Heinrich Stölken, wohnhaft zu Waltershof, Staat Hamburg, ausgefertigt.

Ahrensburg, den 17. April 1903

Boy Ketelsen

Königlicher Notar

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 93 – 94 b

Zu wissen sey hiemit allen denen solches zu wissen nöthig, daß heute zwischen dem Erb­pächter Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg, als Abtretern an Einem, so wie dessen zweyten Sohn Johann Georg Oldenburg als Benehmern, am andern Theile, über die Hälf­te der zu des Ersten Erbpachtsstelle auf dem Hoyesbütteler Felde gehörigen Lände­reyen, mit Vorbehalt der zu dieser Theilung erforderlichen guthsherrschaftlichen Geneh­migung, nachstehender unwiderruflicher und festzuhaltender Contract geschlossen und vollzogen sey.

§. 1.

Es überläßt der Vater von denen zu seiner gedachten Erbpachtsstelle gehörigen Lände­reyen, die bereits davon abgelegte Hälfte zu welcher überhaupt gegen 24. Tonnen gehö­ren, unter dem sich circa 12 Steuertonnen Urbarer Ländereyen befinden, seinem erwähn­ten Sohn Johann Georg Oldenburg, als eine separirte Erbpachtsstelle erb- und eigen-thümlich, unter den nachstehend bemerkten Bedingungen:

§. 2.

Der annehmende Sohn bekennt daß das ihm Verkaufte zu seiner Zufriedenheit ihm abge­liefert sey enthält sich daher der Einrede des nicht erfüllten Contracts, und macht sich un­ter Verpfändung seiner Haabe und Güther und Bewilligung der Protocollation verbind­lich; seinem Vater als Altentheil zu geben und zu leisten.

a, zur Benutzung drey Hamburger Scheffel Saatland und einen dergleichen Wieseland, welche Ländereyen der Vater sich selber auswählt.

b, die unentgeldliche Besorgung aller und jeder zur Benützung dieser Ländereyen erfor­derlichen Arbeiten mit Inbegrift des Dreschens, so wie sämmtlicher Fuhren, alles zur ge­hörigen Zeit und in gehöriger Beschaffenheit.

c, Freye Weyde für eine Kuh und ein Schaaf, da wo sein Vieh geweidet wird.

d, die Hälfte der erforderlichen Feuerung, frey zur Stelle geliefert.

e, abwechselnd mit dem künftigen Besitzer der anderen Hälfte, freye Besorgung des Korns und Mehls nach und von der Mühle, Bewilligung des Mitbackens, und Lieferung der nothwendigen Fuhren zur Kirche, zur Beförderung des Predigers in Krankheitsfällen p.p. nicht weniger seiner Stiefmutter die Hälfte des ihr im Ehecontract vom 9ten Sept: 1806. verschriebenen Altentheils nach dem Ableben des Vaters zu leisten, endlich die Hälfte aller auf die die ganze Erbpachtsstelle haftenden Abgaben zu übernehmen, und alle sonstigen Leistungen gleichmäßig abzuhalten.

§. 3.

Weil die hier überlassenen Hälfte noch mit keinem Gebäude versehen ist, so soll Anneh­mer von aller Verbindlichkeit in Ansehung der itzt auf die ganze Erbpachtstelle haften­den Schulden befreyet sein, welches der abtretende Vater ihm unter Verpfändung seiner Haabe und Güther gewährt, auch soll derselbe eben wenig zu denen seiner Schwester Johanna Christina Ubina bestimmten Mittgabe von Acht Hundert Marck lübisch irgend etwas beytragen.

§. 4.

Der Benehmer versichert annoch seiner Schwester bey ihrer Verheyrathung eine gute Kuh und die Hälfte eines vollständigen Betts auszukehren; leistet auch auf den Fall, daß der Vater stürbe, bevor die andere Hälfte der Erbpachtsstelle, dem ältesten Sohne über­tragen worden, zum besten dieses seines Bruders, auf alle und jede Ansprüche, an jener Hälfte gänzlich verzicht.

Dessen allen zur Urkund haben beyderseits Contrahenten, diesen Contract mit feyer­lichem Verzichte auf alle dawider zu machenden Einreden und rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben mögen, insbesondere der bekannten rechtsregel: daß ein allgemeine ohne vorhergegangene besonder Verzichtleistung nicht verbindlich sey eigenhändig unterschrieben.

So geschehen Oldesloe im Justiziariat des adlichen Guths Hoyesbüttel, den 19ten December 1812.

eigenhändig von Joh: Jürgen + Nicolaus Oldenburg

eigenhändig von Johan + Georg Oldenburg

in fidem

Decker

Obige Theilung der Erbpachtsstelle des Johann Jürgen Nicolaus Oldenburg in zwey Hälf­ten mit gleichen Leistungen und vorstehend darüber errichteten resp: Abtretungs und Annehmungs Contract wird hiedurch in allen seinen Puncten und Clauseln unter der Be­dingung von mir Gutsherrschaftlich genehmigt und bestätigt, daß wegen der größeren Entfernung des vom Annehmer Johann Georg Oldenburg ietzt in Bau begriffenen Hauses die Abhaltung aller die ganze Stelle betreffenden Lasten irgend einer Art in den älteren Hause gültig angesagt werden kann, und daß alle Verpflichtungen in den §§ 3. 4. 5. 6. 7. 8. et 11. des Erbpachtsbriefes vom 10ten 1796 enthalten sind für die Besitzer der neuen und der älteren Stelle resp: pro rata in Kraft bleiben.

Hoyesbüttel, den 28 März 1816.

P. F. A. graf von Schmettau

Wir genehmigen die vorstehend bestimmten Abänderungen unseres Contractes. Oldesloe, den 3ten April 1816. Zugleich bestimmen wir noch, daß der Besitzer der hierin überlassenen Stelle über der Koppel auf der vordersten Heyde zu jeder Zeit einen freyen Weg und Üeberfahrt ohne einige Beschränkung besitzen und benutzen, dafür aber mir dem Abtreter und dem künftigen Besitzer meiner Stelle jährlich auf Martiny Einen reichsbankthaler Silber bezahlen solle.

Oldesloe wie oben

Eigenhändig von Johann Jürgen + Nicolaus Oldenburg

Eigenhändig von Johann + Georg Oldenburg

collationirt in fidem

Decker Decker