Ammersbek-Niederung

Landesverordnung
über das Naturschutzgebiet „Ammersbek-Niederung“
Vom 29. Mai 2002
Gl.-Nr.: 791-4-203
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 164

Änderungsdaten:

  1. geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten und geänderte Ressortbezeichnungen v. 16.9.2003, GVOBl. S. 503)

Eingangsformel:

Aufgrund des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 53 Abs. 7 des Landesnaturschutzgesetzes und des § 38 des Landesjagdgesetzes verordnet das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft:

§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Die Ammersbek, aufgeteilt in die Bachabschnitte Ammersbek, Hunnau und Bünningstedter Aue sowie ihre Uferbereiche mit angrenzenden Flächen in unterschiedlicher Breite und der Feuchtwald Krampenhegen mit umliegenden Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Ammersbek und der Stadt Ahrensburg, Kreis Stormarn, werden zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Ammersbek-Niederung“ unter Nummer 187 in das im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

(3) In dem Naturschutzgebiet befinden sich natürliche Lebensräume im Sinne des Anhangs I und Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), darunter auch solche, die in den Anhängen als prioritär bezeichnet sind.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 349 ha groß und umfasst in den Gemarkungen Ahrensburg, Bünningstedt und Hoisbüttel die Gemarkungsteile Reesenbüttler Teich, Langstücken, Bremersberg, Wischhof, Speckelblick, Fannyhof, Wullerforst, Wörwisch, Bargwisch, Ohlhorst, Kuhlenwisch, Osterbrook, Hoppenbrook, Hunnau, Horn, Vor dem Brook, Bremerswiese, Rothwegen, Hegen, Krampenhegen, Schmützhege, Hagenwiese, Poggendiek und Möllenbarg.

(2) In der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1: 25.000 ist die Grenze des Naturschutzgebietes schwarz punktiert dargestellt.

(3) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den Abgrenzungskarten, Blatt 1 bis 4, im Maßstab 1: 5.000 rot eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet zugewandten Seite der roten Linie. Die Ausfertigung der Karten ist im Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, 24106 Kiel, verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

Weitere Karten sind

1. bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Stormarn
– Untere Naturschutzbehörde -,
23843 Bad Oldesloe,

2. bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der

  1. Stadt Ahrensburg,
    22926 Ahrensburg,
  2. Gemeinde Ammersbek,
    22949 Ammersbek,

niedergelegt. Die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz und der Erhaltung eines Naturraumes, der den Übergang zwischen Jungmoräne und glazialer Beckenlandschaft repräsentiert und besteht aus für Schleswig Holstein typischen Fließgewässerabschnitten mit ihren Uferbereichen, Feuchtwäldern, landwirtschaftlich genutztem quelligem Feuchtgrünland sowie Ackerflächen und ungenutzten Bereichen als Lebensraum einer charakteristischen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt.

(2) Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten. Insbesondere gilt es,

  1. das durch die naturnahen Fließgewässer geprägte Tunneltal mit einem sich anschließenden repräsentativen Ausschnitt einer Brooklandschaft und die an diese Lebensräume gebundene artenreiche Pflanzen- und Tierwelt,
  2. die an den Fließgewässern saumartig entwickelten Auenwälder und die in die Brooklandschaft integrierten naturnahen Hartholz-Auenwaldbestände und andere naturnahe Waldbestände,
  3. das für den Naturraum typische Landschaftsbild einer halboffenen Niederungslandschaft

    zu erhalten und zu schützen sowie

  4. eine extensiv zu nutzende Weidelandschaft und
  5. die natürliche Dynamik der Fließgewässer und der Wälder

zu entwickeln.

(3) Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen.

§ 4
Verbote

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Insbesondere ist es verboten,

  1. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen;
  2. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen;
  3. Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder wesentlich zu ändern;
  4. Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich zu ändern;
  5. bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu ändern;
  6. Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes auszubauen oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes zu errichten oder die bestehende Grundstücksentwässerung zu verändern;
  8. Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufzubringen, zu lagern oder in den Untergrund einzubringen;
  9. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit es sich nicht um Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie Hinweis- und Warntafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt;
  10. Erstaufforstungen vorzunehmen;
  11. die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere zu beseitigen oder nachteilig zu verändern, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes zu entnehmen oder Pflanzen einzubringen;
  13. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln;
  14. gentechnisch veränderte Organismen einzubringen
  15. Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen zu lassen sowie mit Luftsportgeräten zu starten oder zu landen;
  16. die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art zu befahren;
  17. in den Gewässern zu baden oder mit Tauchgeräten zu tauchen oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren zu lassen;
  18. Zelte oder Wohnwagen aufzustellen, Gegenstände jeder Art zu lagern, Feuer zu machen oder Hunde nicht angeleint mitzuführen;
  19. das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege zu reiten oder zu fahren.

(2) Beschränkungen, Verbote und Gebote anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben

1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den für Zwecke des Naturschutzes von der Hansestadt Hamburg, der Gemeinde Ammersbek und der Stadt Ahrensburg erworbenen Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt als oberer Naturschutzbehörde;

2. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als

  1. Acker genutzten, in den Übersichtskarten und in den Abgrenzungskarten kariert dargestellten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgenden Einschränkungen:
    nicht zulässig ist es, einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Ammersbek, der Hunnau, der Bünningstedter Au und des Bunsbaches zu düngen oder mit Pflanzenschutzmitteln zu behandeln;
  2. Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen:
    nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln oder Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Ammersbek, der Hunnau, der Bünningstedter Au und des Bunsbaches zu düngen;
  3. Streuobstwiesen genutzten Flächen in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;

3. die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15a des Landesnaturschutzgesetzes;

4. die ordnungsgemäße Sondernutzung der in den Abgrenzungskarten in unterbrochener Schrägschraffur dargestellten und genehmigten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen auf

  1. dem Flurstück 20/7 in der Gemarkung Hoisbüttel, Flur 1, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;
  2. den Flurstücken 25/1 und 88/24 in der Gemarkung Bünningstedt, Flur 10, in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang bis zum Ende der Sondernutzung am 31. Dezember 2004; nach diesem Zeitpunkt ist die Nutzung dieser Fläche als Grünland mit den in Nummer 2 Buchst. b aufgeführten Einschränkungen zulässig;

5. die Nutzung einer Teilfläche des Flurstückes 41/14 der Flur 6 in der Gemarkung Bünningstedt im Rahmen des Erwerbsgartenbaus in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang bis zum 31. Dezember 2009; nach diesem Zeitpunkt ist die Nutzung dieser Fläche als Grünland mit den in Nummer 2 Buchst. b aufgeführten Einschränkungen zulässig;

6. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen:
nicht zulässig ist es,

  1. Treibjagden durchzuführen,
  2. die Fangjagd mit Totschlagfallen auszuüben,
  3. geschlossene Hochsitze zu errichten und
  4. Fütterungseinrichtungen zu errichten oder Wildäsungsflächen anzulegen oder zu betreiben und Brutkästen für Enten aufzustellen;

7. die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung der genehmigten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang;

8. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,

  1. auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 des Landeswassergesetzes oder
  2. aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 3 und 4 des Landeswassergesetzes;

9. die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung der Wege und der Brücken unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung:
nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien;

10. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten;

11. der Betrieb und die Unterhaltung der rechtmäßig errichteten baulichen Anlagen und jagdlichen Einrichtungen der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, in der Abgrenzungskarte grün umrandet dargestellten Ausbildungsstätte und des Naturlehrpfades des Landesjagd- und Naturschutzverbandes Hamburg e. V. und des Vereins zur Förderung des Naturschutzes, der Tiergehege, der Wildbiologie, der Landschaftsökologie und des Jagdwesens e. V. unter Beachtung der Einschränkungen für die Ausübung des Jagdrechtes nach Nummer 6;

12. das Betreten oder Befahren

  1. der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
  2. des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind;

13. das Rodeln auf dem Rodelberg im Gemarkungsteil Langstücken im Ortsteil Bünningstedt im östlichen Teil des Naturschutzgebietes;

14. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die untere Naturschutzbehörde durchführt.

(2) Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.

(3) Die untere Naturschutzbehörde trifft bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen.

§ 6
Ausnahmen und Befreiungen

(1) Auf Antrag kann die untere Naturschutzbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für

1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen

  1. von Boden- und Grundwasseruntersuchungen zur Durchführung einer Gefährdungsabschätzung für altlastverdächtige Flächen,
  2. der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
  3. von geophysikalischen Messungen,

2. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes,

3. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und

4. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Dämmen.

(2) Die untere Naturschutzbehörde kann im Einzelfall

  1. Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
  2. die Anwendung von Herbiziden zur gezielten, punktuellen Bekämpfung von Ampfer als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen wird und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.

(3) Die untere Naturschutzbehörde kann von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich entgegen

  1. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vornimmt;
  2. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt;
  3. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anlegt oder wesentlich ändert;
  4. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Leitungen jeder Art verlegt, Masten, Einfriedigungen oder Einzäunungen errichtet oder bestehende Einrichtungen oder Anlagen dieser Art wesentlich ändert;
  5. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bauliche Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen, errichtet oder wesentlich ändert;
  6. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Gewässer im Sinne des § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ausbaut oder Maßnahmen durchführt, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss oder die Fließgeschwindigkeit erheblich verändern, oder Stoffe einbringt, einleitet, entnimmt oder andere Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer nachteilig zu verändern;
  7. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Anlagen zur Entwässerung eines Grundstückes errichtet oder die bestehende Grundstücksentwässerung verändert;
  8. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung aufbringt, lagert oder in den Untergrund einbringt;
  9. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 Bild- oder Schrifttafeln anbringt;
  10. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 Erstaufforstungen vornimmt;
  11. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 die Lebensräume der Pflanzen und der Tiere beseitigt oder nachteilig verändert, insbesondere durch chemische Stoffe oder mechanische Maßnahmen;
  12. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile des Naturschutzgebietes entnimmt oder Pflanzen einbringt;
  13. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder mutwillig anderweitig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Tiere aussetzt oder ansiedelt;
  14. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 gentechnisch veränderte Organismen einbringt;
  15. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Flugmodelle, Modellflugkörper mit Eigenantrieb, Frei- und Fesselballone, Drachen aufsteigen oder landen läßt sowie mit Luftsportgeräten startet oder landet;
  16. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeder Art befährt;
  17. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 in den Gewässern badet oder mit Tauchgeräten taucht oder auf den Gewässern Schiffsmodelle fahren lässt;
  18. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Zelte oder Wohnwagen aufstellt, Gegenstände jeder Art lagert, Feuer macht oder Hunde nicht angeleint mitführt;
  19. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt oder im Naturschutzgebiet außerhalb der dafür bestimmten Wege reitet oder fährt.

(2) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt auch, wer

  1. vorsätzlich ohne Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde eine Handlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vornimmt,
  2. fahrlässig nicht erkennt, dass er die in § 7 Abs. 1 genannten Handlungen im Naturschutzgebiet vornimmt.
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet Ammersbek vom 9. April 1999 (Amtliche Bekanntmachungen des Kreises Stormarn vom 29. April 1999) außer Kraft, soweit sie das in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betrifft.