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StAHambg Kämmerei I Nr. 466, S. 18-21

Aus dem Vermessungsprotokoll von J.J. Ramborger aus dem Jahre 1777

Seite 18 – 21Das Kruchhaus, oder die so benannte Hunau, welches am Ende der Hoysbüttler Ge­markte, als bei der Steinern Brück, wo sich das Bünningstedter Gemarkte anfängt, mit Saat Land und Wiesen, und was der Gutsherr dazugegeben.

Das Saatlandt

(1) das Saat Land in der Kunst Koppel, wo Quadrat Fuß aber ein Graslandt,
als im Osten und Norden, und Westen, um diesen Saatlandt herum lieget.
Wie auf der Karte zu sehen. 166300

(2) die Saat Koppel, bey dem Hunauer Hauß im Süden. 110740

(3) die dabey liegende Heyde Koppel weiter nach Süden 205020

(4) Ein Stück bey dem großen Fuhrweg, als welcher Fuhrweg, nach der Hunau,
sich zwischen M und A und bey dem Dreyangel sich befindet. 72600

(5) Ein Stück hinten in dem Ohlstäder Brock, so sich zwischen, M. B. und M.
ihrem Saatlandt befindet. 127880

Hierzu gehöret die freie Weide, und die auf beiden Seiten des Weges, eingeknickte
kleine Holtzungen, welche der Hof Herr dabey gegeben hat.

Summa das Saatland von die Hunau:
Macht zusammen 4 1/3 Morgen 66 Ruthen 124 Fuß.

Die Wiesen

(6) die umliegenden Wiesen, der Kunstkoppel, als im Osten, und sich im
Norden bey dem Auflusz herum ziehet 123200

(7) Eine Wiese hinter dem Garten und Koppeln, längs dem Auflusz hinauf
nämlich nach Südosten hin 202720

(8) Eine Wiese dito zwischen denen Koppeln und dem Lack Deich, so wie sich der Graben, bey der Wiese, in einer Holung, nach G. seiner Wiese zuführt 147000

Summa der Wiesen: 472920
Macht 3 Morgen 47 Ruthen und 98 Fuß

Allso hat das Kruch-Haus, oder die sogenannte Hunau, in allem was der Gutsherr dabey gegeben Das Saatlandt 682620 (Quadratruten)

Die Wiesen 472920 (Quadratruten)
1155540 (Quadratruten)
Macht also in allem 7 1/2 Morgen 13 Ruthen 212 Fuß

Dabey die Wirtschafts-Gerechtigkeit

(aus der Aufzählung über die Gutsländereien)

(9) Eine Wiese dito zwischen der Hunauer Kunstkoppel, der großen Landstraße
bey der Brücken, und dem Auflusz, diese Wiese, ist von dem ehemaligen
Gutsherren, zum gevattern Geschenk abgegeben worden 76434 Quadrat Fuß

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Saatland
1. 1,36 ha
2. 0,91 ha
3. 1,68 ha alles Näherungswerte
4. 0,6 ha
5. 1,05 ha
———————
5,62 ha

Wiesen
6. 1,01 ha
7. 1,67 ha
8. 1,21 ha
———————
3,89 ha

gesamt 9,51 ha

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Gevatter-Wiese (9): 0,63 ha

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LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 6 – 8

Demnach Joachim Hack, gegenwärtig zum Grünenjäger wohnhaft, mir Unterzeichneten verschiedentlich zu erkennen gegeben, wie sehr er wünsche, das zu meinem Guthe Hoyesbüttel gehörige an der Hunnenaue belegene, sogenanntes Hunnenauer-Krug-Haus, somit dem dazugehörigen Lande, oder Acker und Wiesen, so wie es der jetzige Krüger bisher zur Miethe gehabt, in eine ordentliche Erbpacht zu überkommen, worunter ich ihm nun auch, unter gewissen billigen Bedingungen zu willfahren, die Entschließung ge­nommen. Als declarire ich hiemit, für mich und meine Erben und Nachfoger, daß ich

Erstlich gedachter Joachim Hack, seinen Kindern und Erben, das Krug- und Wohnhaus die Hunnenaue genannt, so wie es gegenwärtig beschaffen ist, und er sattsahm besehen und untersuchet hat, mit allem darinnen Nied- und Nagelfest ist; ZugleichenZweitens das dazu gehörige Kornland, nach Ausweise der durch den Landvermesser Ramborger beschehnen Vermessung nach Hamburger Scheffelmaße, als

Scheffel. Himt. Spint
die Kunst-Koppel . . . . . . . . . . . . . 3 “ 1 “ —
die Neue Koppel. . . . . . . . . . . . . . 2 “ — 2 “
die Heyde Koppel . . . . . . . . . . . . 4 “ — —
die 3 Enden auf dem Lahberg. . . . 1 “ 1 “ 1 “
die 3 Stück im Osterbroock . . . . . 2 “ 2 “ —
Hamb. Scheffel 13 “ 1 “ 1 “

Ferner.

Drittens an Wiesen-Land,
als die kleine Wiese in der Kunst-Koppel, so sich beträgt . . . R. 481 “ 61 Fuß
die Kramper Wiese . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 791 “ 224 “
die Deich Wiese bis an die bemerkte Stauung des Fischteiches
oder den alten Wall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 “

R. 1772 “ 285 Fuß

in ordentliche Erbpacht überlassen habe; Sollte der Guthsherr hingegen von vorbenann­ten Ländereyen zu einem sonstigen Gebrauch verlangen, so wird auf Herrschaftl. Angang dem Erbpächter für abgetretene Ländereyen nach eben so vieler Maaße und Vergütung hinlängliches Land wieder angewiesen.

Viertens hat er sich des wenigen Weich-Holzes, welches diesseits der Aue darbey stehet und bloß allein zum Herrschaftlichen Hofe gehöret, nach Nothdurft oder Hauswirt­schaftlich zu seinen Nutzen zu bedienen.

Fünftens ist der Erbpächter schuldig, jährlich etwas Holtz, wenigstens Zehn Bäume, wo­runter auch gute Weiden, wozu ihm der Platz von Herrschaftswegen angewiesen wird, anzupflantzen.

Sechstens ist der Erbpächter, als ein guter Hauswirth verbunden, sein Krug- und Wohn­haus stets in guten untadelhaften Stande zu erhalten, darneben auch die Adelichen Brand-Gilden-Gelder, stets richtig am Hofe einzuliefern, nicht weniger eine gute Leuchte, Feuerhaken, 2. Dachstühle und 2. Feuereymer im Hause zu haben.

Siebendes hat der Erbpächter die Freyheit, so lange nicht auf dem Herrschaftlichen Hofe selbst gebrauet und Brandenwein gebrannt wird, für sich und seine Häusliche Wirthschaft zu brennen und zu brauen; sonst aber ist er in jenem Fall verbunden, wenn auf dem Hofe gebrauet und gebrennet wird, sein Bier und Brandewein daselbst zu nehmen, oder statt dessen jährlich Einen Reichsthaler Species dem Herrschaftlichen Hofe dafür zu erlegen.

Achtens Was sich bey des Erbpächters Antritt des Hunnenauer Hauses, an beweglichen oder losbändigen Sachen befindet und was dazu gehöret, bezalet derselbe nach billigen Werth.

Neuntens Auf Maytag des bevorstehenden 1783ten Jahres tritt Erbpächter seine Hunnenauer Stelle an und soll ihm des Endes der Besitz derselben Herrschaftlich ange­wiesen und er dabey gesetzmäßig und obrigkeitlich geschützet werden.

Wogegen

Zehntens der Erbpächter Jochim Hack, für alles dieses, an unterzeichneten Gutsherrn an baaren Gelde bezahlet, die Summe von 2000 rthlr schreibe Zweytausend Reichsthaler Grob Holst. Courant, von welche Summe folglich bey Unterzeichnung dieses Erbpachts- Briefes, die Hälfte, nämlich Ein Zausend Reichsthaler, die andere Hälfte aber auf Maytag des mit Gott zu erwartenden 1784ten Jahres, gleichfalls mit Ein Tausend Reichsthaler Grob Courant und alsdann davon fälligen eines Jahres Zinsen a 4. pCt: unfehlbar bezahlet werden solle, immmittelst sich unterzeichneter Gutsherr, dieser Tausen rthlr wegen, das Dominium doch ohne Nachtheil an Haus und Stelle vorbehält. Außer diesem aber und

Elftens bezahlet der Erbpächter, zu einem immerwährenden Canon, jährlich ins Herr­schaftliche Register Dreyssig Reichsthaler, wovon jedesmal auf Maytag und den 1ten November die Hälfte fällig ist. Endlich und

Zwölftens muß der Erbpächter bey seinem Antritt und des Krügers Abtritt, sich des Stroh und des Heu, des Mist, der Gaar und des Düngung halber, landesüblichermaaßen und der Billigkeit nach bestens abfinden. Dessen allen zu mehreren Urkund ist dieser Erbpachts-Brief nicht nur von mir, dem Gutsherrn, sondern auch von dem Erbpächter Joachim Hack, zur Gelobung und Vesthaltung, auch unter Verbund Habe und Guth, selbst eigenhändig unterschrieben, von mir noch besonders mein Pettschaft beygedruckt und jedem Theile ein Exemplar desselben zugestellet worden.

So geschehen Hoyesbüttel, den 24. Julii 1782.

Joh: Hinr. Behn Jochim Hack

collationirt

Decker

LAS Abtl. 127.4 Nr.: 4, S. 8 b

Da bey der Landes Vertheilung Meinem Krüger Haack in seine ihm zugefalen Koppel ½ Scheffel, schreibe ein halber Scheffel Saatland mehr als ihm zukähme darin lieget, so ha­ben wir uns darüber vereinbahret das er mir solchen für die Summe von Fünfzig Mark abkaufen wolle, dagegen ich ihm diese meine Quittung zufertige, und heute Dato be­zeuge, das ich diese Summa von Fünfzig Mark richtig und bahr erhalten habe.

Hoyesbüttel den 26. September 1792.Von Gustedt Siegel

collationirt

Decker

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 8 – 8 b

Nachdem der Erbpächter Hack die kleine Wiese an der Aue gelegen, welche die Schmaahswiese genannt wird, bishero in Pacht gehabt, und dafür einen jährlichen Canon von 6 Mk entrichtet, als ist ihm solcher Canon gänzlich erlassen worden, unter der Be­dingung, daß gedachter Hack schuldig sei, einen freyen Weg, von der Landstraße aus, nach, der dem Bauer Jochen Krogmann zuständigen Wiese zu lassen, so daß solcher mit seinem Vieh treiben, nach Willkühr fahren und benutzen kann, jedoch nicht wie sich von selbst versteht, an der Landstraße nicht weiter zu hüten und mit seinem Vieh gedachten Erbpächter Hack einigen Schaden zuzufügen.

Mit Freilassung des Canons von gedachter Wiese sollen alle zwischen gedachten Hack und den Bauer Krogmann wegen des Weges nach der Wiese entstandenen Differenzen ganz abgethan seyn, und zu mehrerer Versicherung ist gegenwärtiges von den derzeiti­gen Guts-Herrn unterschrieben und besiegelt.Hoyesbüttel den 1. Junii 1797. Friedr: Wilh: von Schütz

collationirt

Decker

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 4 – 6

Kauf und Ueberlassungs Contract zwischen Jochim Hack, Eigenthümer und Krugwirth in der Hunnau, Wegen dessen Jüngsten Sohn Carl Cornelius Hack.

1lich, Es verkauft und übergiebt Jochim Hack an seinen Jüngsten Sohn Carl Cornelius Hack sein Haus und Gehöfe, mit den ganzen Beschlag um und Vor Fünf Tausend Fünf Hundert Mark. Wovon der künftige Besitzer und Hauswirt an seine Brüder und Ge­schwistern baar heraus bezahlen muß2tens, behält der Neue Wirt Carl Cornelius Hack alle daß befindliche Braugeschirr es möge Namen haben wie es immer wolle, es sei klein oder groß, Gläser, Kröse, Brau- Kessel, nebst all dasjenige was der Krug und die Brauung angehörig ist und benutzt werden kann, es möchte seyn an Tischen, Stühl es sei an Silber, Zinnen, Kuppfer, Messingen, Hölzern und Irden Gefäße, gänzlich nichts ausgenommen.

3tens, behällt der Hauswirth Carl Cornelius Hack zwey aufgemachte Betten, mit denen sämtliche Bettstellen, nebst noch einen großen Kleider Schranken, und eine hölzerne

Wiege.

4tens, Hat der Vater bestimmt, was jedes Kind wie oben gemeldet ist von den Summen baares Geld bekommen sollte, wie folgende also lautet,
Johann . . . . . . bekömmt . . . . . . . . 840 Mk
Friderich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840 “
Maria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840 “
Jochim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .750 “
Anna Catharina . . . . . . . . . . . . . . . 750 “
Catharina Margaretha . . . . . . . . . . 750 “
Sovia . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 “
Magdalena . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 “
Summa . . 6270 Mk

der untenstehende Summe 6270 Mk auf diese Summe hat der Vater bezahlt 1800 Mk bleiben noch übrig 4470 Mk, Schreibe Vier Tausend Vierhundert und Seibenzig Mark, die Carl Cornelius Hack an seine Brüder und Geschwistern nach einem Jahres Frist he­raus bezahlen muß, und weiter haben sie denn nichts mehr zu fordern, dieweil sie Väter­lich sowoll als Mütterlich abgetheilet sind.

5tens, Nun ist diese Summe hier, die Carl Cornelius Hack heraus bezahlen soll, 1030 Mk. Schreibe Eintausend und Dreyzig Mark die eran seinem Vater werde zürück bezahlen müssen, nicht in einer Summe sondern jährlich 50 Mk Schreibe Fünfzig Mark jeder Zeit wenn es der Vater verlangen ist.

6tens, Bedingt sich der Vater aus ein Schatoll, ein großes Spingel, ein aufgemachtes Bette, ein Runden Schlag [?] Tisch, und eine Lade.

7tens, ist entschlossen worden, wann der Vater dereinst mit Tode abgehen sollte, so muß Carl Cornelius Hack an seine Brüder heraus bezahlen wie folgt:
An Johann . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mk
An Jochim . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 “
An Friderich . . . . . . . . . . . . . . . . 100 “

Was dennoch über bleibt das fält an den künftigen Hauswirt, ohne einige Ansprüche zu machen, dan ist belieben worden, daß nach seinem Tode seine nachgelassenen Kinder und auch die vorhandenen Bienen Theilen die Vier Söhne unter die Häupter zu gleicher Theil.

8tens, Bekömmt Anna Maria zwey Kühe oder 36 Mk baares Geld, vor jedes Stück, Magdalena bekömmt ebenfalls zwey Kühe, und wenn sie diejenigen Kühe nicht zu ge­brauchen gefällig sund, so ist der neue Hauswirt Carl Cornelius Hack schuldig und ver­bunden jedes Kuh vor 36 Mk baares Geld auszubezahlen.

9tens, nun in Hinsicht des Altentheils, ist der neue Wirt schuldig und verbunden als Carl Cornelius Hack sich als ein rechtschaffener Sohn, seinen Vater auf und anzunehmen zu haben und zu pflegen als ein rechtschaffener Hauswirt gesinnt, mit Essen und Trinken und mit Reinlichkeit zu versehen so lange er lebet.

10tens, Wenn der Vater einsten mit Tode sollte abgehen, so hat sein jüngster Sohn Carl Cornelius Hack, die Gelder aus der Todten Lade einzuhaben und seinen Vater Ehrlich und Ordentlich damit zu Grabe zu betätigen [?], und wenn davon etwas über bleibt, das behält der Sohn vor seiner mühwaltung.

Urkundlich ist dieser Kauf und überlassungs Contract von sämmtlichen daran Theilneh­menden respective zur Festhaltung und Wissenschaft eigenhändig unterschrieben, und derer Hochgräfliche Guths-Herrschaft Confirmation und Protocollirung unterthänigst erbeten worden.

So geschehen in Hoisbüttel, den 18ten Jan: 1800.

Ich der Rechte Vater Jochim Hack.

Carl Cornelius Hack.

Friederich Hack

Johann Hack

Jochim Hack

Hans Wagener.

Peter Paaßburg.

Catharina Maria Hacken

Sopfia Thrina Margaretha Hacken.

Machthalena Gesinaa Hacken.

Vorstehender Abtret- und Annehmungs-Vergleich wird in allen seinen Puncten, Clauseln und Inhaltungen, Namens der Hochgräflichen Gutsherrschaft, von mir dem pr. T. Justi­tiarius des Guts hiedurch confirmirt und demselben alle gerichtliche Autorität beygelegt.

Hoyesbüttel den 8. März 1800

Schröder, Notar p. t. Justitiarius des Guts Hoyesbüttel

Hierauf sind bereits bezahlt

1., An Magdalena Gesa . . . . 750 Mk
2., – Maria Catharina. . . . . . 840 “
3., – Sophia . . . . . . . . . . . . .750 “
4., – Johann . . . . . . . . . . . . .840 “
5., – Catharina Margaretha . 750 “
6., – Jochim Walter. . . . . . . 750 “
7., – Friderich. . . . . . . . . . . 840 “

Hoyesbüttel, den Schröder

27,. Jan. 1802

collationirt

Decker

Randbemerkung:

1807. den 29. Sept. sind an Jochim die 100 Mk ausgezalt getilgt worden. Actum ut supra. Schröder Dr
den 12. May 1808 sind an Johann die 100 Mk ausgezalt geworden und dafür um die Tilgung gebeten. Actum ut supra
Schröder Dr Justiarius

LAS Abtl. 127.4 Nr.: 4, S. 9 – 9 b

Kund und zu wissen sey hiedurch daß zwischen S. S. (?) Herrn Cornelius Gosvinus de Jager auf Hoyesbüttel als Besitzer der im hiesigen Gute liegenden halbenen ehemalig Hinrich Bielfeldtsche Hufen Stelle an einem und dem hiesigen Erbpächter Carl Cornelius Hack auf der Hunnau am anderen Theile über die bey der gedachten ehemalig Bielfeldt­sche Stelle beygehörigen No. 4. G im Osterbrock belegenen Wiese ein wahrer und un­wiederruflicher Kauf- und Ueberlassungs-Contract verabredet und geschlossen worden ist.

1.

Es verkauft demnach Herr Cornelius Gosvinius de Jager als Besitzer gedachter ehemalig Bielfeldtschen Stelle die im Osterbrock belegene und auf der Charte G No. 4. bezeich­nete Wiese 205. R. groß, um und für die wohlbehandelte Kaufsumme von 415 Mk. S. H. C. Schreibe Vier Hundert und Fünfzehn Mark Schleswig Holstein Courant an den Erbpächter Carl Cornelius Hack zur Hunnau, erb und eigenthümlich, um solches als ein freyes Eigenthum behandeln zu können.

2.

Die vorgedachte Kaufsumme ist bey Unterzeichnung dieses Contracts bereits völlig be­richtigt, und wird dem zufolge dem Käufer für die richtige Zahlung derselben vermittelst dieses Kaufbriefes in bündigster Form Rechtens quittirt.

3.

Die etwa künftig auf Land und sand noch aufzulegenden Steuern oder sonstige Abgaben werden pro rata von diesem Stücke vom Eigenthümer und Annehmer abgehalten.

Unter Begebung aller und jeder Exceptionen und Rechtsbehelfe haben bey[de] resp. Contrahenten diesen Contract eigenhändig unterschrieben und mit ihren petschaften be­siegelt.

So geschehen auf dem Hofe Hoyesbüttel den 24. August 1805.

Corn. Gos. De Jager

Siegel

des Carl + Cornelius Hack eigen-

händiges Handzeichen

collationirt

Decker

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 84 b – 85

Zwischen dem Herrn Peter Friederich Adolph Grafen von Schmettau als p.t. Besitzer der im adelichen Guthe Hoyesbüttel belegenen ehemals dem Peter Heins gehörigen Stelle, an einem und dem hiesigen Erbpächter Carl Cornelius Hack Krugwirth zur Hunnau am an­deren Theile, ist unterm heutigen dato folgender unwiderruflicher Kaufcontract ge­schlossen worden.

§ 1.

Es verkauft der Herr Graf von Schmettau die zu obengedachter Peter Heins Stelle gehö­rigen im Feld-Vermessungs-Register und auf der Guthskarte mit Lit: B No 3 bezeichnete im s.g. Ohlstedter Broock belegene Koppel Saatland groß 4 Scheffel 28 Ruthen Ham­burger Maaß für die wohlbehandelte Kaufsumme von 280 Rbthlr schreibe Zwey Hundert Achtzig Reichsbankthaler Silber (:525 Mk lübsch) an den Erbpächter Carl Cornelius Hack zur Hunnau unter folgenden Bedingungen.

§ 2.

Käufer ist verpflichtet für diese Koppel Saatland jährlich auf Maitag und Martini jedes­mal und zwar Maitag 1816 zum erstenmal 4 Rbthlr 25 3/5 rbß (8 Mk lübsch) zusammen also 8 Rbthlr 51 1/5 rbß Silber (:16 Mk lübsch) an Erbpacht zu entrichten, ferner Alles, was auf höhere Verfügungen an Diensten, Kirchenpflichten und Abgaben als z. B. Land­steuer, 6 prC Reichsbankforderung u. s. w. zu leisten ist, pro rata der Scheffelzahl von dieser Koppel abzuhalten und zu berichtigen.

§ 3.

Die beregte Kaufsumme der 280 Rbthlr wird vom Käufer nachstehendermaaßen gezahlt.

1, am heutigen Tage bei Unterschrift dieses Contracts die Summe von Einhundert Zwanzig Reichsbankthaler Silber (225 Mk lübsch)
2, Michaelis d. J. abermals die Summe von Achtzig Reichsbankthaler Silber (150 Mk lübsch)
3, Weihnachten d. J. die letzten Achtzig Reichsbankthaler Silber (:150 Mk lübsch)

Dagegen wird Käufern erwähnte Koppel, sobald der Herr Verkäufer den diesjährigen Rocken davon eingeerndtet hat, zu seiner Benutzung übergeben.

Unter Begebung aller und jeder Einrede, Ausflüchte und Behelfe haben beide Contra­henten diesen Contract eigenhändig unterschrieben.

So geschehen Hoyesbüttel den 1. März 1815

P. F. A. Graf v. Schmettau

Carl Cornelius Hack

collationirt

Decker

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 97 – 97 b

Zu wissen sei hiemit, daß unter heutigem dato zwischen Sr Hochgebohrenen dem Herrn Hofjägermeister und Districtsdeputirten Grafen Carl von Schimmelmann, Erbherr auf Ahrensburg, als Besitzer der im adelichen Guthe Hoyesbüttel bey der Hunnau belegenen Capuunwiese an einem, und dem Erbpächter Carl Cornelius Hack Krugwirth zur Hunnau am anderen Theile, folgender unwiderruflicher Kaufcontract geschlossen, werde:

# 1.

Der Herr Graf von Schimmelmann, verkauft mit Genehmigung der Gutsherrschaft auf Hoyesbüttel, die im Hoyesbütteler Feldvermessungs Register und auf der Gutskarte mit Lit. A. Num. 9 bezeichnete im Gute Hoyesbüttel bey der Hunnau belegenen Capuun­wiese für die wohlbehandelte Kaufsumme von 106 Rbthlr. 64 ß schreibe Ein Hundert Sechs Reichsbankthaler Vier und Sechszig Reichsbankschilling Silber /: 200 Mk lüb:/ an den Erbpächter Carl Cornelius Hack zur Hunnau unter folgenden Bedingungen.

# 2.

Käufer ist verpflichtet für diese Wiese jährlich auf Michaelis zwey gute Capaunen an die Gutsherrschaft auf Hoyesbüttel zu liefern, ferner Alles was an höhere Verfügung von al­lem Land zu leisten ist, als Landsteuer, Reichsbankforderung u.s.w. wegen dieser ge­kauften Wiese auf Hoyesbüttel abzu halten und zu berichtigen.

# 3.

Die beredete [?] Kaufsumme von 106 Rbthlr 64 ß Silber ist heute bereits berichtigt, und wird Käufer dafür hiemittelst bündigst quitirt.

Unter Begebung aller und jeder Einreden, Ausflüchte und Behelfe, haben beide Contra­henten diesen Contract eigenhändig unterzeichnet.

So geschehen Ahrensburg d 17 August 1816.

Graf v. Schimmelmann Carl Cornelius Hack

Vorstehender Kaufcontract wird von …

(weiter nicht kopiert/S. 98)

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 4, S. 257 – 260

Kund und zu wissen sei hiemit, daß zwischen dem Erbpächter und Krugwirth Carl Cor­nelius Hack zur Hunnau, adelichen Guts Hoyesbüttel, als Ueberlasser und Abtreter, an einem, und desen Sohn Johann Carl Jochim Hack daselbst, als Annehmer am andern Theile nachstehender Ueberlassungs- und Altentheilscontract mit Vorbehalt gutsherr­schaftlicher Genehmigung ist verabredet, geschlossen und am untengesetzten Tage solemnisirt worden:

# 1.

Es überläßt nämlich genannter Carl Cornelius Hack seine im adelichen Gute Hoyesbüttel belegene Erbpachtskrugstelle mit den dabei befindlichen Gebäuden und Ländereien, wie erstere erd- nied- und nagelfest zur Stelle stehen, und letztere in ihren End- und Schei­dungen belegen und befriedigt sind, nicht weniger mit den damit verbundenen Rechten und Gerechtigkeiten, aber auch Abgaben und Lasten, mit Einschluß derjenigen Lände­reien welche auf dem Ahrensburger Gutsgebiete und in dem Tremsbüttler Amtsdistricte sich befinden, und den bei der Stelle befindlichen Inventarienstücken an Vieh und Ackergeräthe, so wie Haus und Wirthschafts-Inventario, namentlich auch vier vollstän­digen Betten, jedoch mit Ausnahme von einigen, dem Abtreter verbleibenden Federvieh, an seinen Sohn Johann Carl Jochim Hack für die wohlbehandelte Ueberlassungssumme von 2933 Rbt 32 bß S. M. ist geschrieben Fünf Tausend Fünf Hundert Mark Lübisch Courant und unter Leistung des im # 4 näher beschriebenen Altentheils.

# 2.

Die gedachte Kaufsumme der 5500 Mk wird folgendermaaßen berichtigt:
Käufer übernimmt die auf der Stelle cum pert: protocollirten . . . . . . . . . . . . . . 1200 Mk
als seine eigene Schuld, stellt darüber eine Agnitionsacte aus, und berichtigt
die Zinsen vom Antrittstage angerechnet, zur Verfallszeit. Ferner übernimmt
derselbe die verschiedenen Wechselschulden von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1500 “
oder 800 Rbt S. M. als seine eigenen Schulden und berichtigt die Zinsen von 4 %
gleich­falls vom Antrittstage angerechnet.
Derselbe zahlt ferner an seine Geschwister:
1, an Jochim Christian Hack die Summe von 640 Rbt S. M. oder . . . . . . . . . . . 200 “
welche derselbe vom Antrittstage angerechnetmit 4 % verzinset und nach einer
beiden Theilen freistehender halbjährigen Loskündigung an denselben auszahlt.
2, an seine Schwester Caroline Catharina Maria Hack gleichfalls die Summe von 1200 “
welche derselbe ebenfalls vom Antrittstage an mit 4 pct zu verzinsen hat, und
wovon nur bei ihrer etwanigen Verheitathung 600 Mk schreibe Sechs Hundert
Mark lübisch, sonst aber zu etwanigen Bedürfnissen jedesmal 300 Mk schreibe
Drei Hundert Mark lübisch nach vorhergegangener halbjährigen Loskündigung ausbezahlt werden können.
3, zahlt er an dieselbe für das miterhaltene Küchengeräth nach vorhergegangener
halbjährigen Loskündigung baar die Summe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 “
schreibe Zwei Hundert Mark lübisch welche er bis dahin nicht verzinset.
4, zahlt Annehmer an die Kinder seiner verstorbenen Schwester Maria Schilling
geb: Hack cum tutaribus nach vorgängiger halbjährigen Loskündigung . . . . . . 150 “
oder 80 Rbt welche er gleichfalls nicht verzinset.
Endlich zahlt Annehmer an Abtreter zu seiner Verfügung baar die Summe von . 50 “
oder 26 Rbt 64 bß machen obige 5500 Mk

# 3.

Außer den im vorhergehenden # 2 genannten Leistungen des Annehmers an seine Ge­schwister hat derselbe noch Nachstehendes an dieselben auzukehren:

1, an Jochim Christian Hack drei Kühe nächst den beiden besten ein neues vollständiges und ein altes Bett
2, an seine Schwester Caroline Maria Hack gleichfalls drei Kühe nächst den beiden besten ein großes jetzt vorhandenes Kleiderschrank und zwei neue vollständige Bet­ ten, wobei jedoch bemerkt wird, daß der Annehmer nicht verbunden ist, die Kühe anders auszukehren, als wenn sich eine von seinen Geschwistern verheirathet, und zwar als dann an Beide zusammen in Einem Jahre nicht mehr wie drei Stück. Dahingegen muß Annehmer, sobald seine beiden Geschwister es verlangen, ihnen die Betten auszukehren, jedoch zur Zeit nur Ein vollständiges Bett.

# 4.

Als Altentheil giebt und leistet Annehmer dem Abtreter und dessen jetzigen Ehefrau Christina, geb: Hamdorf, so lange Einer oder Eine von Ihnen am Leben ist.
1, ein von dem Annehmer auf seine Kosten neu zu erbauende Altentheilskathe 30 Fuß
lang und 24 Fuß breit, welche Annehmer in gutem und dauerhaftem Stande zu erhalten hat. Der Platz, wo solche erbaut werden, und die Einrichtung derselben bleibt dem Vater überlassen zu bestimmen.
2, muß Annehmer dem Abtreter ein Stück Land in dem Garten zukommen lassen, welches Altentheiler sich aussuchen und noch näher bezeichnen wird, wobei es sich von selbst versteht, daß Annehmer dassselbe zu bedüngen und landwirthschaftlich zu bearbeiten hat. Auch reservirt der Altentheiler sich das ganze Mobilar was in dem Hause des Annehmers befindlich, ausgenommen dasjenige, was in der Küche und der Schankstube vorhanden ist.
3, behält Altentheiler das sonst bei der Stelle befindliche Bienenschauer mit den Bienenstöcken und Platz wo solches jetzt steht.
4, erhalten Altentheiler alljährlich
a, sechs Tonnen reinen guten Brot- ) nach geschehener
Rocken a Tonne 220 Pfd. ) Erndte bis zu
Eine Tonne reinen guten Weitzen ) der Erndte
a Tonne 230 Pfd. ) des nächsten
Zwei Tonnen reinen guten ) Jahres wenn
Buchweitzen a Tonne 200 Pfd. ) Altentheiler
Eine Tonne reinen guten Hafer ) es verlangen
a Tonne 150 Pfd. )
b, zehn Tonnen gute Eßkartoffeln, wovon Annehmer diejenigen, welche Altentheiler
nicht sogleich gebrauchen, im Berge zu verwahren hat.
c, ein fettes Schwein 200 Pfd schwer ) zur Schlach-
an gutem Ochsenfleisch 25 Pfd ) terzeit
d, an Roggenstroh 400 Pfd
e, an Feuerung: 8000 schreibe Acht Tausend Soden guten trockenen Backtorf
zwei Faden Kluftholz
Vier gute Fuder Busch,
welches alles Annehmer zur rechten Zeit und unentgeldlich nach der Wohnung der
Altentheiler bringen muß.
f, 2 Pfd Schaafwolle
g, 100 Mk schreibe Ein Hundert Mark lübisch, welche Annehmer halbjährlich
pränumerando jedesmal mit Funfzig Mark zahlen muß.
5, erhalten Altentheiler wöchentlich zwei Kannen Buttermilch zwei Pfund gute frische Butter und täglich eine Kanne frische süße Milch, so wie die Kuh sie giebt.
6, Annehmer ist verpflichtet, das Korn der Altentheiler nach und das Mehlvon der Mühle
zu bringen, auch ihnen unentgeldlich das Brot mit dem Seinigen gar zu backen.
7, muß Annehmer die Altentheiler unentgeldlich nach der Kirche befördern, in
Krankheitsfällen auch den Prediger und Arzt herbeiholen, und dieserhalb erwachsenden
Kosten einseitig tragen. Auch hat Annehmer die in Krankheitsfällen nothwendigen
Arbeiten der Altentheiler unentgeldlich zu beschaffen, und
8, muß Annehmer den Altentheilern nach deren Ableben ein anständiges Begräbniß
geben, wofür er das Geld aus der Todtenlade erhält.

# 5.

Annehmer verzichtet hiedurch auf den einstigen Nachlaß der Altentheiler, welcher bloß seinen Geschwistern Jochim Christian und Caroline Catharina Maria Hack, so wie den Kindern seiner verstorbenen Schwester Maria Schilling geb: Hack, cum tut: zufällt je­doch mit der Ausnahme, daß das im # 4 ad. 3 erwähnte Bienenschauer nebst Bienen nach dem Ableben des Vaters des Annehmers an den Annehmer zurück geht.

# 6.

Der Antritt der überlassenen Erbpachtskrugstelle geschieht am 1ten May d. J., und hat Annehmer von dieser Zeit an, die darauf fällig werdenden Abgaben und Lasten zu tragen. Die Kosten dieses Ueberlassungscontracts nebst der 1/2 pct Steuer an die Königliche Casse werden halbschiedlich getragen. Annehmer verpflichtet sich unter Verpfändung seiner sämmtlichen Haabe und Güter, insbesondere der ihm übertragenen Erbpachts­krugstelle c. p. und seiner auf dem Ahrensburger Gutsgebiete und im Tremsbüttler Amtsdistricte belegenen Ländereien mit Bewilligung der Protocollation, alles, was ihm dieser Ueberlassung wegen auferlegt ist, genau und pünctlich abzuhalten und zu erfüllen.

Dessen zur Urkund haben beiderseits Contrahenten vorstehenden Ueberlassungs- und Altentheilscontract unter Entsagung aller Einreden und Rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben, insbesondere der bekannten Rechtsregel, daß ein allgemeiner ohne vor­hergegangenen besonderen Verzicht nicht verbindlich sei, eigenhändig unterschrieben. So geschehen Oldesloe im combinirten adelichen Gutsgerichte für Hoyesbüttel pp

den 13 Januar 1848.

C C Hack

J C J Hack

in fidem

von Colditz

LAS Abt.: 127.4 Nr.: 5, S. 155 – 161

Kund und zu wissen sei hiemit, daß zwischen der Wittwe Johanna Maria Hack geborene Harten zu Hunau, adeliges Gut Hoisbüttel, als Ueberlasserin einerseits und ihrem Sohn dem Landmann Justus Julius Hack daselbst als Annehmer andererseits nachfolgender Ueberlassungscontract verabredet geschlossen und hiemit heute schriftlich vollzogen worden ist.

# 1.

Es überläßt die Wittwe Johanna Maria Hack geb. Harten die ihrem weil. Ehemann Johann Carl Jochim Hack zugehörig gewesene Erbpachtstelle im adeligen Gut Hoisbüttel genannt „Hunau“ sowie die zu Letzteren gehörigen im Ahrensburger Gutsbezirke und im Bargteheider Amtsgerichtsbezirk belegenen Ländereien, und zwar die Gebäude in dem Zustande worin sie sich befinden, die Ländereien wie sie in ihren Grenzen und Scheiden belegen und befriedigt sind, mit dem bei der Stelle befindlichen Inventar, lebenden sowie todten, an ihren Sohn den Landmann Justus Julius Hack für die Ueberlassungssumme von 3000 M. geschrieben Drei Tausend Mark zum wohlerworbenen Erb- und Eigenthum und unter den nachfolgenden Bedingungen.

# 2.

Der Antritt und die Ueberlieferung der gekauften Stelle hat bereits am 1 Mai d. J. zur Zufriedenheit des Annehmers Statt gefunden und entsagt er allen desfaltigen Ansprü­chen.

# 3.

Die Abgaben und Lasten trägt Annehmer seit dem 1 Mai d. J.

# 4.

Die Annahmesumme der 3000 Mark wird folgendermaaßen berichtigt:

Annehmer läßt diese Summe auf dem Folium der gekauften Stelle auf Grund dieses Contracts nach einem für die Ueberlasserin zu protocollirenden Altentheil eintragen ver­zinst das Capital mit 4 % p. a. und zwar halbjährlich am 1 Mai und 1 November vom 1 Mai d. J. angerechnet und verpflichtet sich dasselbe nach voraufgegangener halbjährigen Loskündigung zurückzuzahlen.

# 5.

Annehmer verpflichtet sich der Ueberlasserin nachstehenden Altentheil so lange sie lebt unentgeltlich und unweigerlich zu leisten,
1, eine an dem Annehmer auf seine Kosten neu zu erbauende Altentheilskathe 30 Fuß lang und 24 Fuß breit, welche Annehmer in guten und dauerhaften Stande zu erhalten hat. Der Platz wo solche gebaut werden und die Einrichtung derselben bleibt der Abtreterin überlassen zu bestimmen.
2, muß Annehmer der Ueberlasserin ein Stück Land in dem Garten zukommen lassen welches Altentheilerin sich aussuchen und noch näher bezeichnen wird wobei es sich von selbst versteht, daß Annehmer dasselbe zu bedüngen und landwirtschaftlich zu bearbeiten hat. Auch reservirt die Altentheilerin sich, das sämmtliche alte Mobiliar, was in dem Hause des Annehmers befindlich, sowie das gesammte Küchengeräth, 5 vollständige Betten mit Bettstellen und von jeder Sorte Leinenzeug 40 Stück
3, behält Altentheilerin das sonst bei der Stelle befindliche Bienenschauer mit den Bienenstöcken und den Platz wo solches jetzt steht.
4, erhält Altentheilerin alljährlich:
a, sechs Tonnen reinen guten Back-Roggen a Tonne 220 Pfd
Eine Tonne reinen guten Weizen a Tonne 230 Pfd.
Zwei Tonnen reinen guten Buchweizen a Tonne 200 Pfd
Eine Tonne reinen guten Hafer a Tonne 150 Pfd nach geschehener Erndte bis zu der Erndte des nächsten Jahres wenn Altentheilerin es verlangt,
b, zehn Tonnen gute Eßkartoffeln wenn Annehmer diejenigen, welche Altentheilerin nicht sogleich gebraucht, im Berge zu verwahren hat,
d, an Roggenstroh 400 Pfd
e, an Feurung:
8000 schreibe Acht Tausend Soden guten trockenen Backtorf,
zwei Faden Kluftholz,
vier gute Fuder Busch
welches Annehmer alles zur rechten Zeit und unentgeltlich nach der Wohnung der Altentheilerin bringen muß
f, 2 Pfd Schafwolle
g, 100 Mk schreibe Ein Hundert Mark welche Annehmer halbjährlich praenumerando jedesmal mit Fünfzig Mark zahlen muß
5, erhält Altentheilerin wöchentlich:
zwei Kannen Buttermilch
zwei Pfund gute frische Butter und täglich eine Kanne frische süße Milch, so wie die Kuh sie giebt
6, Annehmer ist verpflichtet, das Korn der Altentheilerin nach und das Mehl von der Mühle zu bringen, auch ihr unentgeltlich das Brod mit dem Seinigen garzubacken
7, muß Annehmer die Altentheilerin unentgeltlich nach der Kirche befördern, in Krankheitsfällen auch den Prediger und Arzt herbei holen, und die dieserhalb erwachsenen Kosten einseitig tragen.
Auch hat Annehmer die in Krankheitsfällen nothwendigen Arbeiten der Altentheilerin unentgeltlich zu beschaffen und
8, muß Annehmer der Altentheilerin nach dem Ableben ein anständiges Begräbniß geben, wofür er das Geld aus der Todtenlade erhält.
Das Altentheil ist in erster Priorität in der überlassenen Stelle zu protocolliren und wird zu 480 M geschätzt.

# 6

Sämmtliche mit diesem Umsatz verbundenen Kosten, sowie für die Protocollation der Obligation trägt Annehmer einseitig und allein.

Dessen zur Urkund haben beiderseits Contrahenten vorstehenden Ueberlassungs- und Altentheilscontract unter Entsagung aller Einreden und Rechtsbehelfe, wie selbige auch Namen haben, insbesondere der bekannten Rechtsregel, daß ein allgemeiner, ohne vor­hergegangener besonderer Verzicht nicht verbindlich sei eigenhändig unterschrieben. So geschehen Ahrensburg den 28 Mai 1881

Wittwe Hack geb. Harten

Justus Julius Hack

Die Richtigkeit der vorstehenden Unterschriften wird beglaubigt.

Ahrensburg, 28 Mai 1881

Königl. Amtsgericht

Umgeschrieben im Protocoll für das adel. Gut Hoisbüttel Fol 17 und protocollirt daselbst rat. des Altentheil und der Ueberlassungssumme.

Stadtarchiv Lübeck – Postraub 1699 in der Hunnau

I. Schreiben bezüglich des Überfalls in der Hunnau am 3./4. April 1699

1699 an den Herrn geheimte Raht von WedderkopE. Excellentu empfehlen wir uns dienstl. und mögen dero selben hiemit nicht verhalten was maßen unser ordinaire von Hamburg anhero kommende bohte in der nacht zwischen dem 3ten und 4ten Hujus (?) ohnweit Höhebüttel an einem ort die Hunau genand berau­bet das pferd todt geschoßen, das Feleisen aufgeschnitten, und alle darin geweßene pacquete herausgenommen worden, wie E. H. (?) auß deß postknechts alhier geschehene außage [sub A] mit mehrerm zuersehen belieben werden, wie nicht weniger auß der beylage sub B bemerken, was der Hamburgische postilion Meno Wessel die folgende nacht vor nachricht dießhalb einge­zogen. ??? wir nun mal versichert sind das E. L. (?) von selbst geneigt weil dieße be­raubung in dero anberaunetem (A)mte Tremsbüttel geschehen, daß fals eine genaue inquisition zu veran­stalten, un alle mögliche Justitz zu administriren, zur mahle da die sicherheit der Land­straße und in specie der posten und bohten ein gemeines Interesse ist. So haben demnach nicht unterlaßen können, E. H. (?) die ??? passe von uns eingezogene nachrichten hierdurch zueröfnen, und dienstl. Zuersuchen, Sie belieben die Güte zu haben, und in dero anbetraueten fürstl. Aemtern so wol, als in der nachbarschaft die ordre ergehen zulaßen, daß auf dieße stra­ßenräuber aufs
schärfste inquirit und dießelbe da mögl. in gefangl. haft gebracht werden mögen wie sich dan sonder zweifel bey geneuer nachfrage ein und (?) ander umstand hervorthun wird, wodurch den Thätern desto beßer nach gespürt und dieselbe zu gebührl. straffe gezogen werden können.Wir getrösten uns hierüber einer geneigten Wilfahrung und empfehlen dieselbe damit der getreuen ohut gottes zu allem beständigem Wolsein verbleibende Ew.

gegeben Diensterg.

5. April Ao 99 be. u. R. derst. L.

II. Das Opfer beschreibt den Überfall

Ao 1699 d. 5. April ist auf Befehl E. Hochweis. Rahts der Postilion Hinrich Busch auf die Cantzeley citiret, und befraget worden, wie es mit der in der Nacht zwischen dem 3ten und 4ten ujus ihm geschehenen beraubung des postsacks zugegangen, da ihm dann insonderheit vorgehalten daß er sich über alle Umbstände wol besinnen, und so außagen, wie er es heute oder morgen mit seinem körperl. eide zuerhalten sich getrauete Worauf Citatus nachfolgende erzehlung und außage getan.

Als er deß abends umb sieben uhr aus Hamburg geritten, habe er nirgends als zu Bramfelde im Wirtshause ein wenig stilgehalten wie auch zu Bergstede alwo er vom pferde eine kleine weile abgestiegen, und darnach seinen weg durch Hoehbuttel fortge­setzet, als er auf dem davor liegenden berg kommen sey sein pferd ein wenig hinckend geworden, doch sey er nichts destoweniger fortgeritten biß (Einschub) in die Hunnau (alwo auf beyden seiten graben und Zäune warn) welchen mitten auf dem großen weg er sich fornen übergebücket umb zusehen wie das Pferd ginge, da sey von der linken seiten ein starker schuß geschehen, so sein pferd dergestalt getroffen daß er stracks unter ihm niedergefallen und zwar auf seine linckeren schenkel worüber er erschrocken un O Herr Jesus geruffen, doch den Fuß loß gearbeitet, daß der stiefel unter dem Pferde liegen bleiben.

Als er nun darauf getrachtet das feleisen loßzumachen, umb den päckchenbeutel zu ?? ren habe ihn gedaucht daß er eine büchse wieder laden hörte, weswegen er gedacht es sey nicht länger Zeit zu warten sondern habe es auf das lauffen gesetzet, biß nach dem timmerhorn dem ??? von Ahrensburg gehörig alwo er den bauern Hinrich Wriggers nach vielem Klopfen aufgewecket, und herausgekriegt, denselben erzehlet was ihm wieder­fahren und ihn gebeten er möchte mit nach der Hunnau gehen, so er auch nebst einem knecht und einem anderem Man gethan.

Da die dann das pferd auf derselben stelle todt liegen gesehen, das feleisen aber sey vom pferde abgeschnitten gewesen und offen am Zaun gelegen, auch nichts mehr darin ge­funden als die briefe und etwas fleisch, die päckschen waren alle weg gewesen. Worauf sie den sattel und das feleisen wieder zu deß Wriggers hauß getragen, von da er den knecht nach fischbeck eine große meilweges davon gelegen geschicket umb ein pferd von Johan Gajen daselbst hohlen zulaßen, so auch so fort zu ihm gekommen, und ihm ein pferd gebracht, worauf er seinen sattel nebst dem feleisen geleget und seine reise anhero fortgesetzet.

III. Desweiteren befindet sich in der Akte ein Bericht über die Nachforschungen des Postillions Meno Wessel.

– In Bramfeld werden zwei Verdächtige Kerle gesehen, die am Sonntag dort waren, am Dienstag Richtung Hamburg sich wendeten und von Gardereitern zurückgebracht werden.

Die beiden geben an, von Lübeck zu kommen und „wären zu Höhebüttel die nacht logi­ret gewesen“.

Die beiden kaufen sich bei den Gardereitern los.

– Bargstede in jagerkruge

die beiden Kerle waren Dienstag morgen da

– „Zu Höhebüttel hab er den schnied aufgemerckt und mit ihm von der Sache gespro­chen, ihn auch ersuchet im Dorfe nach zu fragen, ob die zwey Kerl gleich oben gedacht die vorige nacht zu Höhebüttel logiret gewesen, so er zu thun versprochen.

Zum timmerhorn hatte er mit Hinrich Wriggers gesprochen, so berichtet, daß eine frau­ensperson aus Höhebüttel von seiner Verwandtschaft ihn gesaget, daß sie am montag gegen abend zwey Kerl in der Hunnau gesehen, wovon der eine am berg (?) gelegen der ander aber hatte einen schwartzen rock an und ein rohr darunter gehabt sey aber wie er die frauensperson gesehen in den busch gegangen mehr hette Zeuge vor dießmal von dieser sache nicht erfahren.

Actum in boncellaria Lubecensi ut supra“

IV. Schreiben von von Wedderkop, Hamburg 24. 1. 1702

Wedderkop schlägt vor, die reitende Post von Bergstedt bis Bargteheide von einem oder zwei Dragonern begleiten zu lassen. Die Täter des Überfalls im Jahre 1701 sind bekannt. „… einer derselben, Flüncker genannt, derjenige gewesen, welcher zu zweyen mahlen das Postpferd erschossen und die Beute mit einem nunmehro verstorbenen Litzen­bruder, welcher ihm allezeit part gegeben, wann Gelder auff der Post durch den reitenden Bohten überzubringen gegeben, und anderen getheilet.“

V.

der Überfall: 20 December 1701 (Dienstag) zwischen Timmernhorn und Bargteheide (Mönkenbohde ?); es fiel ein Schuß; Reiter und Pferd (leicht verletzt, Streifschuß) kön­nen nach Lübeck weiterreiten.

der 1. Überfall am 3. April 1699; Freitag